Nicht angemeldeter Benutzer - Bearbeiten von Seiten ist nur als angemeldeter Benutzer möglich.

Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 72: Zeile 72:  
Anthroposophische Arzneimittel, die in einer offiziellen Pharmakopöe eines EU-Mitgliedstaates beschrieben und nach einem homöopathischen Verfahren zubereitet werden, sind hinsichtlich der Registrierung und der Genehmigung für das Inverkehrbringen in den Mitgliedsstaaten der EU homöopathischen Arzneimitteln gleichgestellt.<ref>{{CELEX|02001L0083-20121116|Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex_für_Humanarzneimittel)|format=PDF}}</ref> Das heißt, in den EU-Mitgliedsländern ist wie bei homöopathischen Arzneimitteln, sofern sie die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erfüllen, kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich und der pharmazeutische Unternehmer darf keine Wirkungen und Anwendungsgebiete nennen.
 
Anthroposophische Arzneimittel, die in einer offiziellen Pharmakopöe eines EU-Mitgliedstaates beschrieben und nach einem homöopathischen Verfahren zubereitet werden, sind hinsichtlich der Registrierung und der Genehmigung für das Inverkehrbringen in den Mitgliedsstaaten der EU homöopathischen Arzneimitteln gleichgestellt.<ref>{{CELEX|02001L0083-20121116|Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex_für_Humanarzneimittel)|format=PDF}}</ref> Das heißt, in den EU-Mitgliedsländern ist wie bei homöopathischen Arzneimitteln, sofern sie die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erfüllen, kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich und der pharmazeutische Unternehmer darf keine Wirkungen und Anwendungsgebiete nennen.
   −
{{Hauptartikel|Homöopathisches_Arzneimittel#Rechtliche_Einordnung|titel1=Homöopathisches Arzneimittel, Rechtliche Einordnung}}
+
* {{WikipediaDE|Homöopathisches_Arzneimittel#Rechtliche_Einordnung|titel1=Homöopathisches Arzneimittel, Rechtliche Einordnung}}
    
In Deutschland wurde mit der Novellierung des [[Arzneimittelgesetz (Deutschland)|Arzneimittelgesetzes]] 1976 für homöopathische Arzneimittel die Möglichkeit für das vereinfachte Verfahren ohne [[Therapeutische Wirksamkeit|Wirksamkeitsnachweis]] („Registrierung“) eingeführt. Anthroposophische Arzneimittel sind zudem in Deutschland nach dem {{§|34|sgb_5|juris}} [[SGB V]] und {{§|25|amg_1976|juris}} Abs.&nbsp;7 [[Arzneimittelgesetz]] ähnlich wie die Homöopathie<ref>Robert Jütte: ''Geschichte der Alternativen Medizin. Von der Volksmedizin zu den unkonventionellen Therapien von heute.'' Beck, München 1996, ISBN 3-406-40495-2, S. 252 f.</ref> als „besondere“ bzw. „bestimmte“ Therapierichtung gesetzlich definiert.
 
In Deutschland wurde mit der Novellierung des [[Arzneimittelgesetz (Deutschland)|Arzneimittelgesetzes]] 1976 für homöopathische Arzneimittel die Möglichkeit für das vereinfachte Verfahren ohne [[Therapeutische Wirksamkeit|Wirksamkeitsnachweis]] („Registrierung“) eingeführt. Anthroposophische Arzneimittel sind zudem in Deutschland nach dem {{§|34|sgb_5|juris}} [[SGB V]] und {{§|25|amg_1976|juris}} Abs.&nbsp;7 [[Arzneimittelgesetz]] ähnlich wie die Homöopathie<ref>Robert Jütte: ''Geschichte der Alternativen Medizin. Von der Volksmedizin zu den unkonventionellen Therapien von heute.'' Beck, München 1996, ISBN 3-406-40495-2, S. 252 f.</ref> als „besondere“ bzw. „bestimmte“ Therapierichtung gesetzlich definiert.
   −
{{Hauptartikel|Arzneimittelgesetz_(Deutschland)#Besondere_Therapierichtungen|titel1=Deutsches Arzneimittelgesetz, Besondere Therapierichtungen}}
+
* {{WikipediaDE|Arzneimittelgesetz_(Deutschland)#Besondere_Therapierichtungen|titel1=Deutsches Arzneimittelgesetz, Besondere Therapierichtungen}}
    
Der Internist [[Klaus Dietrich Bock]] bemängelte 1993, dass bei der Einstufung als „besondere Therapierichtung“ und der Befreiung der anthroposophischen Arzneimittel von der Wirksamkeitsprüfung das Hauptproblem ausgeklammert worden sei: Man habe nicht geprüft, ob die anthroposophische Arzneimittellehre wissenschaftlichen Kriterien genüge. Die von Steiner beabsichtigte „Erweiterung“ der Schulmedizin durch die Anthroposophie sei generell unmöglich, da zwei unvereinbare Paradigmen der Medizin nicht nebeneinander anwendbar seien.<ref name="Klaus Dietrich Bock 1993">Klaus Dietrich Bock: ''Wissenschaftliche und alternative Medizin: Paradigmen—Praxis—Perspektiven.'' Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 1993. S. 65 f.</ref>
 
Der Internist [[Klaus Dietrich Bock]] bemängelte 1993, dass bei der Einstufung als „besondere Therapierichtung“ und der Befreiung der anthroposophischen Arzneimittel von der Wirksamkeitsprüfung das Hauptproblem ausgeklammert worden sei: Man habe nicht geprüft, ob die anthroposophische Arzneimittellehre wissenschaftlichen Kriterien genüge. Die von Steiner beabsichtigte „Erweiterung“ der Schulmedizin durch die Anthroposophie sei generell unmöglich, da zwei unvereinbare Paradigmen der Medizin nicht nebeneinander anwendbar seien.<ref name="Klaus Dietrich Bock 1993">Klaus Dietrich Bock: ''Wissenschaftliche und alternative Medizin: Paradigmen—Praxis—Perspektiven.'' Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 1993. S. 65 f.</ref>
4.206

Bearbeitungen

Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von imedwiki. Durch die Nutzung von imedwiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern.

Navigationsmenü