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→‎Rechtliche Einordnung: genauer; gemäß Richtlinie 2001/83/EG: fehlende Erfordernis für Wirksamkeitsnachweis ist verknüpft mit Verzicht auf Angabe von Anwendungsgebiete
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== Rechtliche Einordnung ==
 
== Rechtliche Einordnung ==
Anthroposophische Arzneimittel, die in einer offiziellen Pharmakopöe eines EU-Mitgliedstaates beschrieben und nach einem homöopathischen Verfahren zubereitet werden, sind hinsichtlich der Registrierung und der Genehmigung für das Inverkehrbringen in den Mitgliedsstaaten der EU homöopathischen Arzneimitteln gleichgestellt.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02001L0083-20121116 Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex_für_Humanarzneimittel)]</ref> Das heißt, sie sind in den EU-Mitgliedsländern wie homöopathische Arzneimittel von einem Wirksamkeitsnachweis befreit, sofern sie die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren erfüllen.
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Anthroposophische Arzneimittel, die in einer offiziellen Pharmakopöe eines EU-Mitgliedstaates beschrieben und nach einem homöopathischen Verfahren zubereitet werden, sind hinsichtlich der Registrierung und der Genehmigung für das Inverkehrbringen in den Mitgliedsstaaten der EU homöopathischen Arzneimitteln gleichgestellt.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02001L0083-20121116 Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex_für_Humanarzneimittel)]</ref> Das heißt, in den EU-Mitgliedsländern ist wie bei homöopathischen Arzneimitteln, sofern sie die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erfüllen, kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich und der pharmazeutische Unternehmer darf keine Wirkungen und Anwendungsgebiete nennen.
    
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