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Nach {{§|630a|bgb|juris}} BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.
 
Nach {{§|630a|bgb|juris}} BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.
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Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene GebüH, auch GebüH85, gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.heilpraktiker.org/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker |titel=Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) |hrsg=Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. |zugriff=2015-12-31}}</ref> Allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze des GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog der [[Wikipedia:Gebührenordnung für Ärzte|Gebührenordnung für Ärzte]] (GOÄ) bestimmt. Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Kritisiert wird zudem, dass die Anwendung des GebüH eine [[Wikipedia:Kartellrecht|kartellrechlich]] verbotene Preisabsprache darstelle, da ihm die Rechtskraft einer gesetzlichen Gebührenordnung fehle.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/86-heft-62015/1438-das-gebueh-ein-juristisches-desaster.html |titel=Das GebüH – ein juristisches Desaster |hrsg=Paracelsus Magazin |datum=2015-11 |zugriff=2015-12-31 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20151231160602/http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/86-heft-62015/1438-das-gebueh-ein-juristisches-desaster.html |archiv-datum=2015-12-31 |offline=ja |archiv-bot=2019-05-14 18:16:06 InternetArchiveBot }}</ref>
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Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene ''Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker'' (''GebüH'', auch ''GebüH85''), gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.heilpraktiker.org/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker |titel=Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) |hrsg=Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. |zugriff=2015-12-31}}</ref> Allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze des GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog der [[Wikipedia:Gebührenordnung für Ärzte|Gebührenordnung für Ärzte]] (GOÄ) bestimmt. Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Kritisiert wird zudem, dass die Anwendung des GebüH eine [[Wikipedia:Kartellrecht|kartellrechlich]] verbotene Preisabsprache darstelle, da ihm die Rechtskraft einer gesetzlichen Gebührenordnung fehle.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/86-heft-62015/1438-das-gebueh-ein-juristisches-desaster.html |titel=Das GebüH – ein juristisches Desaster |hrsg=Paracelsus Magazin |datum=2015-11 |zugriff=2015-12-31 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20151231160602/http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/86-heft-62015/1438-das-gebueh-ein-juristisches-desaster.html |archiv-datum=2015-12-31 |offline=ja |archiv-bot=2019-05-14 18:16:06 InternetArchiveBot }}</ref>
    
Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von [[Wikipedia:Private Krankenversicherung|privaten Krankenversicherungen]] übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Bundesbeamten überwiegend beihilfefähig<ref>{{Internetquelle |url=http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf |titel=http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf |hrsg=Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. |datum=2013 |zugriff=2015-12-31 |format=PDF}}</ref> und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für [[Wikipedia:Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlich krankenversicherte Klienten]] die Möglichkeit, über private [[Wikipedia:Zusatzversicherung|Zusatzversicherung]]en eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der [[Wikipedia:Gesundheitsreform in Deutschland|Gesundheitsreform]] von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden – damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.
 
Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von [[Wikipedia:Private Krankenversicherung|privaten Krankenversicherungen]] übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Bundesbeamten überwiegend beihilfefähig<ref>{{Internetquelle |url=http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf |titel=http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf |hrsg=Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. |datum=2013 |zugriff=2015-12-31 |format=PDF}}</ref> und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für [[Wikipedia:Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlich krankenversicherte Klienten]] die Möglichkeit, über private [[Wikipedia:Zusatzversicherung|Zusatzversicherung]]en eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der [[Wikipedia:Gesundheitsreform in Deutschland|Gesundheitsreform]] von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden – damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.
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