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Vorlage:P-Sätze/Texte

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Dokumentations-Unterseite Diese Seite ist eine Untervorlage von Vorlage:P-Sätze.
Funktion

Diese Untervorlage gibt den Text der korrespondierenden P-Nummer zurück. Sie ist zur Verwendung in der Vorlage für P-Sätze gedacht.

Beispiel

{{P-Sätze/Texte|223}} ergibt: Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)

Parameter

Als Parameter dienen alle Zahlen und ihre Kombinationen gemäß H- und P-Sätze.

Liste aller möglichen P-Sätze:

<onlyinclude>{{#switch: {{{1|}}}
| 101         = Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
| 102         = Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
| 103         = Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „12. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 17. Oktober 2020)
| 201         = Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
| 202         = Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
| 210         = Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „12. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 17. Oktober 2020)
| 211         = Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
| 212         = Erhitzen unter Einschluss und Reduzierung des Desensibilisierungsmittels vermeiden.
| 220         = Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 222         = Keinen Kontakt mit Luft zulassen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 und nochmals seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 223         = Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 230         = Feucht halten mit …. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 231         = Inhalt unter inertem Gas/… handhaben und aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 232         = Vor Feuchtigkeit schützen.
| 233         = Behälter dicht verschlossen halten.
| 234         = Nur in Originalverpackung aufbewahren. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 235         = Kühl halten.
| 240         = Behälter und zu befüllende Anlage erden.
| 241         = Explosionsgeschützte [elektrische … / Lüftungs-… / Beleuchtungs-… / …] Geräte verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 242         = Funkenarmes Werkzeug verwenden. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 243         = Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
| 244         = Druckminderer frei von Fett und Öl halten.
| 250         = Nicht schleifen / stoßen / reiben / … . (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 251         = Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung.
| 260         = Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
| 261         = Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden.
| 262         = Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
| 263         = Berührung während der Schwangerschaft und Stillzeit vermeiden. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 264         = Nach Gebrauch … gründlich waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 270         = Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
| 271         = Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
| 272         = Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.
| 273         = Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
| 280         = Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz/… tragen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „12. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 17. Oktober 2020)
| 282         = Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 283         = Schwer entflammbare oder flammhemmende Kleidung tragen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 284         = [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 231+232     = Inhalt unter inertem Gas/… handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 301         = Bei Verschlucken:
| 302         = Bei Berührung mit der Haut:
| 303         = Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar):
| 304         = Bei Einatmen:
| 305         = Bei Kontakt mit den Augen:
| 306         = Bei kontaminierter Kleidung:
| 308         = Bei Exposition oder falls betroffen:
| 310         = Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 311         = Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 312         = Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 313         = Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 314         = Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 315         = Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 320         = Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 321         = Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 330         = Mund ausspülen.
| 331         = Kein Erbrechen herbeiführen.
| 332         = Bei Hautreizung:
| 333         = Bei Hautreizung oder -ausschlag:
| 334         = In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 335         = Lose Partikel von der Haut abbürsten.
| 336         = Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.
| 337         = Bei anhaltender Augenreizung:
| 338         = Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
| 340         = Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
| 342         = Bei Symptomen der Atemwege:
| 351         = Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
| 352         = Mit viel Wasser / … waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen; Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 353         = Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 360         = Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
| 361         = Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.
| 362         = Kontaminierte Kleidung ausziehen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 363         = Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
| 364         = Und vor erneutem Tragen waschen.
| 370         = Bei Brand:
| 371         = Bei Großbrand und großen Mengen:
| 372         = Explosionsgefahr. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 373         = Keine Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse erreicht.
| 375         = Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
| 376         = Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
| 377         = Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.
| 378         = … zum Löschen … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 380         = Umgebung räumen.
| 381         = Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 390         = Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
| 391         = Verschüttete Mengen aufnehmen.
| 301+310     = Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 301+310+330 = Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. Mund ausspülen.
| 301+312     = Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum / Arzt / … anrufen.
| 301+312+330 = Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. Mund ausspülen.
| 301+330+331 = Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 302+334     = Bei Berührung mit der Haut: In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 302+335+334 = Bei Berührung mit der Haut: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen (oder nassen Verband anlegen). (Neuaufnahme seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 302+352     = Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen; Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 303+361+353 = Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018) 
| 304+340     = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
| 304+340+310 = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 304+340+312 = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 305+351+338 =  Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018) 
| 305+351+338+310 = Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 306+360     = Bei Kontakt mit der Kleidung: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
| 308+311     = Bei Exposition oder falls betroffen: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 308+313     = Bei Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat Einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 332+313     = Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 333+313     = Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 336+315     = Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Neuaufnahme seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 337+313     = Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 342+311     = Bei Symptomen der Atemwege: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 361+364     = Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
| 362+364     = Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
| 370+372+380+373= Bei Brand: Explosionsgefahr. Umgebung räumen. KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. (Neuaufnahme seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 370+376     = Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
| 370+378     = Bei Brand: … zum Löschen … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018) 
| 370+380+375 = Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. (Neuaufnahme seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 370+380+375+378= Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. … zum Löschen verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Neuaufnahme seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 371+380+375 = Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
| 401         = Aufbewahren gemäß … (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 402         = An einem trockenen Ort aufbewahren.
| 403         = An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
| 404         = In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.
| 405         = Unter Verschluss aufbewahren.
| 406         = In korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 407         = Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen.
| 410         = Vor Sonnenbestrahlung schützen.
| 411         = Bei Temperaturen nicht über … °C / … °F aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 412         = Nicht Temperaturen über 50 °C / 122 °F aussetzen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 413         = Schüttgut in Mengen von mehr als … kg / … lbs bei Temperaturen nicht über … °C / … °F aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 420         = Getrennt aufbewahren. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 402+404     = In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.
| 403+233     = An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 403+235     = An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 410+403     =  Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 410+412     =  Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C / 122 °F aussetzen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 411+235     = Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 501         = Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 502         =  Informationen zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung bei Hersteller oder Lieferant erfragen.  (Geänderter Text seit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018)
| 503         = Informationen zur Entsorgung/Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten/… erfragen.
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aufgehobene P-Sätze und -Kombinationen

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| 221         = Mischen mit brennbaren Stoffen / … unbedingt verhindern. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 281         = Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 285         = Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 307         = Bei Exposition: (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 309         = Bei Exposition oder Unwohlsein: (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 322         = Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 341         = Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 350         = Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 374         = Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 422         = Inhalt in / unter … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 235+410     = Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 302+350     = Bei Kontakt mit der Haut: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 304+341     = Bei Einatmen: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 307+311     = Bei Exposition: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 309+311     = Bei Exposition oder Unwohlsein: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 335+334     = Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen /nassen Verband anlegen. (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 370+380     = Bei Brand: Umgebung räumen. (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
<!--

keine offiziellen P-Sätze/P-Satz-Kombinationen

-->
| 301+330+331+310 = Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 302+352+310 = Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 302+352+312 = Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 304+340+311 = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 307+310     = Bei Exposition: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 308+310     = Bei Exposition oder falls betroffen: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 309+310     = Bei Exposition oder Unwohlsein: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
<!--

Fehlende/Fehlerhafte P-Sätze

-->
| ?           = Fehlende P-Sätze
| #default    = <strong class="error">Fehlerhafter P-Satz</strong>
}}</onlyinclude>