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Gesundheitsfachberuf

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Gesundheitsberuf und Gesundheitsfachberuf sind in Deutschland verwendete Bezeichnungen für nichtärztliche, nichtpsychotherapeutische Berufe im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten in der Gesundheitsförderung, in der medizinischen Therapie und Diagnostik sowie in der Rehabilitation beinhalten. Andere Bezeichnungen sind heute Medizinalfachberuf und Medizinische Assistenzberufe; auf einen Teil trifft auch der Begriff Heilberuf zu; Heilhilfsberuf dagegen ist ein veralteter Terminus.
Ebenso werden Berufe im pharmazeutischen Bereich (→ Pharmazeutisches Personal) teilweise zu den Gesundheitsfachberufen gezählt.

Abgrenzung zu den heilkundlichen Berufen

Gesundheitsberufe bzw. Gesundheitsfachberufe sind nichtakademische Ausbildungsberufe. Eine Ausnahme ist der Heilpraktiker, der keiner vorgeschriebenen Ausbildung bedarf, sondern nur einer amtsärztliche Überprüfung.[1]

Gesundheitsberuf

Einige Gesundheitsberufe werden im Rahmen einer Dualen Ausbildung erlernt, die wiederum zum Teil von der jeweiligen berufsständischen Kammern organisiert wird. So ist beispielsweise die Ärztekammer für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten zuständig, die Apothekerkammer für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte.[2] Die schulische Ausbildung ist in der Regel kostenfrei. Daneben werden von unterschiedlichen Trägern Ausbildungen bzw. Lehrgänge angeboten, die zum Teil kostenpflichtig sind.

Gesundheitsfachberuf

Die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf findet an Berufsfachschulen statt und ist zum Teil bundesrechtlich geregelt oder an das Bundesbildungsgesetz (BBiG) bzw. die Handwerksordnung gebunden. Zu den Berufsfachschulen gehören unter anderen Krankenpflegeschulen oder medizinische Ausbildungszentren und in Nordrhein-Westfalen das Berufskolleg.

Gesundheitsfachberufe sind neben den ärztlichen und psychotherapeutischen Berufen eigenständige Heilberufe. Die Angehörigen dieser Berufe üben ihre Tätigkeit nach den ihrer jeweiligen Profession zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen selbständig und in eigener Verantwortung aus.

Soweit Angehörige eines Gesundheitsfachberufs jedoch im Rahmen ihrer Berufsausübung Tätigkeit ausführen, die einen heilkundlichen Charakter haben, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, bedarf es dazu einer ärztlichen Anordnung, da die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten grundsätzlich einem Arzt, Heilpraktiker bzw. einem (approbierten) Psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten ist. Die Abgrenzung der Tätigkeitsfelder erfolgt danach, ob für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit eine Approbation als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorgeschrieben ist. Das ist der Fall, wenn ärztliche, psychotherapeutische oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Ärzte oder Zahnärzte können aber bestimmte, originär ärztliche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen auf Angehörige von Gesundheitsfachberufen bzw. Gesundheitsberufen delegieren.[3]

Übernahme delegierbarer Tätigkeiten

Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben mit einer gemeinsamen Bekanntmachung den Ärzten zum Thema „Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliche Gesundheitsfachberufe“ eine Richtschnur vorgegeben.[4] Ebenso hat die Bundeszahnärztekammer einen Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte beschrieben.[5]

In den Fällen der Anordnung oder Delegation trägt der anordnende oder delegierende Arzt die Anordnungsverantwortung, unter Umständen auch die Verantwortung für die Auswahl und die Kontrolle des Ausführenden. Der Ausführende trägt die Verantwortung für die fachkundige Umsetzung. Zum Beispiel ist der Arzt dafür verantwortlich, welches Medikament verordnet werden soll und welche Wirkungen, Risiken und Nebenwirkungen das verordnete Medikament bei dem jeweiligen Patienten hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger trägt die Durchführungsverantwortung für die zeitgerechte und mengenmäßig richtige Abgabe und für Hilfen bei der Einnahme des Medikaments.

Auch in den Fällen einer angeordneten heilkundlichen Tätigkeit verbleibt vielfach ein Bereich, der nicht von der ärztlichen Anordnung umfasst ist, etwa bei der Auswahl der Methoden. Das Verfahren der "Anordnung ärztlicher Tätigkeiten" wird in manchen Fachbereichen kontrovers beurteilt.[6][7]

Pharmazeutisch-technische Assistenten können die dem approbierten Apotheker obliegende Information und Beratung über Arzneimittel übernehmen, wenn der Apothekenleiter dies zuvor gemäß § 20 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schriftlich festgelegt hat.

Akademisierung

Seit einigen Jahren gibt es Akademisierungsbestrebungen verschiedener Gesundheitsfachberufe in Form von Hochschulausbildungsgängen[8] wie etwa Pflegestudiengänge[9] oder die Ausbildung zum Orthoptisten.[10] Zudem gibt es Bestrebungen, den Abschluss eines Gesundheitsfachberufes als Voraussetzung für ein Hochschulstudium anzuerkennen.[11][12] Diese Studiengänge leiden jedoch unter der geringen Zahl von Aufstiegsstellen für Pflegepersonal in den Krankenhäusern, u. a. unter dem Wegfall vieler Positionen von Pflegedirektoren, so dass befürchtet wird, dass die Akademisierung berufliche Enttäuschungen und Abwanderung von qualifizierten Pflegekräften sogar fördern könnte. Wer ohne Praxiserfahrung in ein Studium der Pflege einsteigt, sammelt diese erst recht spät im Studium und wird dann oft feststellen, dass die praktische Arbeit doch nichts für ihn/sie ist. Andererseits ist die sogenannte „Flucht-Akademisierung“[13] oder Überakademisierung des Berufs oft ein Resultat vorhergehender beruflicher Enttäuschungen.

Berufsbilder

Bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe

Zu den bundesrechtlich und außerhalb von Bundesbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung geregelten Gesundheitsfachberufen zählen:[14][15]

Altenpflegerin

Weitere Ausbildungsgänge an Berufsfachschulen

Landesrechtlich geregelte Ausbildungsgänge werden an Berufsfachschulen (in Nordrhein-Westfalen: Berufskolleg) durchgeführt und enden mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Daneben gibt es Ausbildungsgänge, die in einigen Bundesländern auf anderen Regelungen basieren, zum Beispiel ist die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten in einigen Bundesländern durch die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geregelt.[16]

  • Assistent medizinische Gerätetechnik
  • Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
  • Medizinischer Dokumentationsassistent
  • Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent
  • Operationstechnischer Assistent (OTA)

Uneinheitlich geregelte Gesundheitsberufe

Zahnmedizinische Fachangestellte

Zugangsvoraussetzungen, Dauer der Ausbildung und Abschlussbezeichnungen können je nach Lehrgangsträger unterschiedlich sein. Aus- bzw. Weiterbildungen werden nach internen Regelungen der Bildungsanbieter durchgeführt und sind zum Teil kostenpflichtig, wie beispielsweise die Heilpraktikerausbildung.[17]

Internationale Situation

In vielen Ländern der Welt gibt es ebenfalls medizinische, nichtärztliche Berufe, deren Ausbildung und Ausübung durch die jeweiligen nationalen Gesetze und Berufsordnungen geregelt sind. Eine Vergleichbarkeit mit der Situation in Deutschland ist insofern nur bedingt möglich. In der Schweiz und in Österreich werden die Tätigkeiten unter dem Begriff Gesundheitsberufe zusammengefasst.[18][19]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kurzbeschreibung Heilpraktiker auf berufenet.arbeitsagentur.de
  2. Bundesverband der Freien Berufe e.V.; abgerufen am 12. Februar 2019.
  3. siehe z. B. § 1 Abs. 5, 6 Zahnheilkundegesetz.
  4. BÄK, KBV, Richtlinien zum Arztvorbehalt und zur Delegation ärztlicher Leistungen (PDF).
  5. BZÄK, Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte (PDF; 145 kB).
  6. Helmut Müller: Chirurgieassistenz: Kontraproduktive Entwicklung. In: Deutsches Ärzteblatt, 2013, 110(20), S. A-995 / B-867 / C-863.
  7. Peter Heilberger: Chirurgieassistenz: Ein Irrweg. In: Deutsches Ärzteblatt, 2013, 110(20), S. A-995 / B-867 / C-863.
  8. Michael Billig: Gesundheitsfachberufe: Drang zu akademischer Ausbildung. In: Deutsches Ärzteblatt, 2011; 108(1-2), S. A-30 / B-22 / C-22.
  9. Pflegestudium.de. 8. August 2018 (pflegestudium.de [abgerufen am 15. August 2018]).
  10. Studium für OrthoptistInnen. Berufsverband Orthoptik Deutschland e.V., abgerufen am 13. Februar 2019..
  11. Bachelorstudiengang Management für Gesundheitsfachberufe, B.Sc. der DIU Dresden International University GmbH (Memento des Originals vom 3. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.di-uni.de.
  12. klinikum.uni-heidelberg.de.
  13. Eine Wortschöpfung der 2000er Jahre; vgl. pflegewiki.de.
  14. Maria Zöller: Gesundheitsfachberufe im Überblick. Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2018), abgerufen am 12. Februar 2019.
  15. Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 22. November 2013.
  16. Kurzbeschreibung Operationstechnischer Assistent auf berufenet.arbeitsagentur.de; abgerufen am 13. Februar 2019.
  17. Kurzbeschreibung Heilpraktiker auf berufenet.arbeitsagentur.de; abgerufen am 13. Februar 2019.
  18. Gesundheitsberufe in der Schweiz. OdASanté, abgerufen am 13. Februar 2019..
  19. Gesundheitsberufe in Österreich 2017. Bundesministerium für Gesundheit in Österreich, abgerufen am 13. Februar 2019..
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