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===Deutschland===
 
===Deutschland===
Die Anwendung „alternativer“ Behandlungsmethoden ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange kein Verstoß gegen die [[wikipedia:Gute Sitten|guten Sitten(w)]] im Sinne von {{§|138|BGB|juris}} [[wikipedia:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB(w)]] und {{§|228|StGB|juris}} [[wikipedia:Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB(w)]] vorliegt. Vor Anwendung solcher Methoden ist der Patient umfänglich über etwaige Risiken und [[wikipedia:Nebenwirkung|Nebenwirkung(w)]]en aufzuklären. Steht eine erfolgversprechendere anerkannte Therapie zur Verfügung, muss der Patient hierüber vorrangig aufgeklärt werden. Zu Lasten der [[wikipedia:Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Krankenversicherung(w)]] (GKV) dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind; beides wird für alternative Methoden in der Regel bezweifelt. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der [[wikipedia:Gemeinsamer Bundesausschuss|Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen(w)]] den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der neuen Methode bewertet und in Richtlinien nach {{§|92|sgb_5|juris}} [[wikipedia:Fünftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB V(w)]] Empfehlungen über die Anerkennung abgegeben hat. Leistungen im Rahmen alternativmedizinischer Behandlungen werden von der deutschen GKV meist nicht übernommen und können dann nur [[wikipedia:Privatpatient|privat(w)]] in Rechnung gestellt werden. Über die ggf. selbst zu tragenden Kosten ist der Patient aufzuklären.<ref>Reinhard Dettmeyer: ''7. »Alternativ«- bzw. Komplementärmedizin.'' In: ''Medizin & Recht: Rechtliche Sicherheit für den Arzt.'' 2. Auflage. Springer, 2006, ISBN 3-540-29863-0, S. 143–154.</ref>
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Die Anwendung „alternativer“ Behandlungsmethoden ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange kein Verstoß gegen die [[wikipedia:Gute Sitten|guten Sitten(w)]] im Sinne von {{§|138|BGB|juris}} [[wikipedia:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB(w)]] und {{§|228|StGB|juris}} [[wikipedia:Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB(w)]] vorliegt. Vor Anwendung solcher Methoden ist der Patient umfänglich über etwaige Risiken und [[wikipedia:Nebenwirkung|Nebenwirkungen(w)]] aufzuklären. Steht eine erfolgversprechendere anerkannte Therapie zur Verfügung, muss der Patient hierüber vorrangig aufgeklärt werden. Zu Lasten der [[wikipedia:Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Krankenversicherung(w)]] (GKV) dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind; beides wird für alternative Methoden in der Regel bezweifelt. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der [[wikipedia:Gemeinsamer Bundesausschuss|Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen(w)]] den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der neuen Methode bewertet und in Richtlinien nach {{§|92|sgb_5|juris}} [[wikipedia:Fünftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB V(w)]] Empfehlungen über die Anerkennung abgegeben hat. Leistungen im Rahmen alternativmedizinischer Behandlungen werden von der deutschen GKV meist nicht übernommen und können dann nur [[wikipedia:Privatpatient|privat(w)]] in Rechnung gestellt werden. Über die ggf. selbst zu tragenden Kosten ist der Patient aufzuklären.<ref>Reinhard Dettmeyer: ''7. »Alternativ«- bzw. Komplementärmedizin.'' In: ''Medizin & Recht: Rechtliche Sicherheit für den Arzt.'' 2. Auflage. Springer, 2006, ISBN 3-540-29863-0, S. 143–154.</ref>
    
Die Debatte um die Durchführung alternativmedizinischer Behandlungsmethoden oder Verordnung entsprechender Arzneimittel zu Lasten der Solidargemeinschaft führte immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.<ref>Urteile von Sozialgerichten: [http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4491A.htm S 7 KR 283/06 (SG Speyer)], {{Webarchiv | url=http://www.arzneimittel-und-recht.de/04_rechtsprechung/s8kr321-04_1.03.2005.htm | wayback=20090210194732 | text=S 8 KR 321/04 (SG Düsseldorf)}}, [http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=58858 S 18 KR 534/05 (SG Dresden)]; [http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=2900 Revisionsantrag zum Urteil des SG Dresden zurückgezogen]; Urteile des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts: [http://lexetius.com/2005,1297 B 1 A 1/03 R], [http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2008&nr=10499&pos=1&anz=35 B 1 KR 5/08 R], [http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2008-2&nr=10266&linked=ps B 1 KR 16/07 R], [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html 1 BvR 347/98]</ref> Am 1. Dezember 2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) beschlossen.<ref>{{Toter Link |date= 2017-10-20| url=http://www.bundesrat.de/cln_235/SharedDocs/Drucksachen/2011/0701-800/785-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/785-11.pdf }} Bundesrat Drucksache 785/11 vom 2. Dezember 2011, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages. GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) (PDF; 684&nbsp;kB)</ref> Darin aufgenommen ist eine Klarstellung im Leistungsrecht, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, eine noch nicht allgemein anerkannte Leistung beanspruchen können, wenn Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht<ref>{{Webarchiv | url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/V/10_06_11_Referentenentwurf_Versorgunsgesetz.pdf | wayback=20111226185832 | text=Referentenentwurf – Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung}} (PDF; 484&nbsp;kB)</ref> (Klarstellung des Geltungsumfangs des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005, BvR 347/98<ref>[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 -]</ref>).
 
Die Debatte um die Durchführung alternativmedizinischer Behandlungsmethoden oder Verordnung entsprechender Arzneimittel zu Lasten der Solidargemeinschaft führte immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.<ref>Urteile von Sozialgerichten: [http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4491A.htm S 7 KR 283/06 (SG Speyer)], {{Webarchiv | url=http://www.arzneimittel-und-recht.de/04_rechtsprechung/s8kr321-04_1.03.2005.htm | wayback=20090210194732 | text=S 8 KR 321/04 (SG Düsseldorf)}}, [http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=58858 S 18 KR 534/05 (SG Dresden)]; [http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=2900 Revisionsantrag zum Urteil des SG Dresden zurückgezogen]; Urteile des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts: [http://lexetius.com/2005,1297 B 1 A 1/03 R], [http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2008&nr=10499&pos=1&anz=35 B 1 KR 5/08 R], [http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2008-2&nr=10266&linked=ps B 1 KR 16/07 R], [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html 1 BvR 347/98]</ref> Am 1. Dezember 2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) beschlossen.<ref>{{Toter Link |date= 2017-10-20| url=http://www.bundesrat.de/cln_235/SharedDocs/Drucksachen/2011/0701-800/785-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/785-11.pdf }} Bundesrat Drucksache 785/11 vom 2. Dezember 2011, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages. GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) (PDF; 684&nbsp;kB)</ref> Darin aufgenommen ist eine Klarstellung im Leistungsrecht, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, eine noch nicht allgemein anerkannte Leistung beanspruchen können, wenn Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht<ref>{{Webarchiv | url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/V/10_06_11_Referentenentwurf_Versorgunsgesetz.pdf | wayback=20111226185832 | text=Referentenentwurf – Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung}} (PDF; 484&nbsp;kB)</ref> (Klarstellung des Geltungsumfangs des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005, BvR 347/98<ref>[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 -]</ref>).
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[[wikipedia:Homöopathisches Arzneimittel|Homöopathische Zubereitungen(w)]] mit einem Verdünnungsgrad von mindestens 1:10.000 und ohne spezifische Heilanzeige, sowie sogenannte „[[wikipedia:traditionelle pflanzliche Arzneimittel|traditionelle pflanzliche Arzneimittel(w)]]“ sind in der [[wikipedia:Europäische Union|EU(w)]] gemäß [[wikipedia:Richtlinie 2001/83/EG|Richtlinie 2001/83/EG(w)]] vom [[wikipedia:Arzneimittelzulassung|Arzneimittelzulassung(w)]]sverfahren befreit. Solche [[wikipedia:Präsentationsarzneimittel|Präparate(w)]] können nach einem vereinfachten Registrierungsverfahren in Verkehr gebracht werden. Für die Registrierung müssen lediglich die pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit, nicht jedoch die [[wikipedia:therapeutische Wirksamkeit|therapeutische Wirksamkeit(w)]] nachgewiesen werden; eine [[wikipedia:Indikation|Indikation(w)]] darf nicht angegeben werden. Die weitergehende Zulassung wird von Land zu Land verschieden gehandhabt: Nach dem [[wikipedia:Arzneimittelgesetz (Deutschland)|deutschen Arzneimittelgesetz(w)]] sind bei der Zulassung von Arzneimitteln der Therapierichtungen [[wikipedia:Homöopathie|Homöopathie(w)]], [[wikipedia:anthroposophische Medizin|anthroposophische Medizin(w)]] und [[wikipedia:Phytotherapie|Phytotherapie(w)]] die Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen zu berücksichtigen. Dazu ist, anders als bei [[wikipedia:Funktionsarzneimittel|Funktionsarzneimittel(w)]]n, in die Zulassungsentscheidung die Beurteilung durch eine eigens für die jeweilige Therapierichtung einberufene Zulassungskommission einzubeziehen ([[wikipedia:Binnenkonsens|Binnenkonsens(w)]]). Diese besteht aus Experten der jeweiligen Therapierichtung, die über entsprechende Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen im Anwendungsgebiet gesammelt haben.<ref>{{§|25|amg_1976|juris}} [[wikipedia:Arzneimittelgesetz (Deutschland)|Arzneimittelgesetz(w)]] (AMG).</ref>
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[[wikipedia:Homöopathisches Arzneimittel|Homöopathische Zubereitungen(w)]] mit einem Verdünnungsgrad von mindestens 1:10.000 und ohne spezifische Heilanzeige, sowie sogenannte „[[wikipedia:traditionelle pflanzliche Arzneimittel|traditionelle pflanzliche Arzneimittel(w)]]“ sind in der [[wikipedia:Europäische Union|EU(w)]] gemäß [[wikipedia:Richtlinie 2001/83/EG|Richtlinie 2001/83/EG(w)]] vom [[wikipedia:Arzneimittelzulassung|Arzneimittelzulassung(w)]]<nowiki/>sverfahren befreit. Solche [[wikipedia:Präsentationsarzneimittel|Präparate(w)]] können nach einem vereinfachten Registrierungsverfahren in Verkehr gebracht werden. Für die Registrierung müssen lediglich die pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit, nicht jedoch die [[wikipedia:therapeutische Wirksamkeit|therapeutische Wirksamkeit(w)]] nachgewiesen werden; eine [[wikipedia:Indikation|Indikation(w)]] darf nicht angegeben werden. Die weitergehende Zulassung wird von Land zu Land verschieden gehandhabt: Nach dem [[wikipedia:Arzneimittelgesetz (Deutschland)|deutschen Arzneimittelgesetz(w)]] sind bei der Zulassung von Arzneimitteln der Therapierichtungen [[wikipedia:Homöopathie|Homöopathie(w)]], [[wikipedia:anthroposophische Medizin|anthroposophische Medizin(w)]] und [[wikipedia:Phytotherapie|Phytotherapie(w)]] die Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen zu berücksichtigen. Dazu ist, anders als bei [[wikipedia:Funktionsarzneimittel|Funktionsarzneimittel(w)]]n, in die Zulassungsentscheidung die Beurteilung durch eine eigens für die jeweilige Therapierichtung einberufene Zulassungskommission einzubeziehen ([[wikipedia:Binnenkonsens|Binnenkonsens(w)]]). Diese besteht aus Experten der jeweiligen Therapierichtung, die über entsprechende Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen im Anwendungsgebiet gesammelt haben.<ref>{{§|25|amg_1976|juris}} [[wikipedia:Arzneimittelgesetz (Deutschland)|Arzneimittelgesetz(w)]] (AMG).</ref>
    
Die [[wikipedia:Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft|Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft(w)]] urteilte 1998, die nicht wissenschaftlich fundierten Therapierichtungen machten „in der Regel Besonderheiten geltend, um sich der wissenschaftlichen Prüfung ihrer Hypothesen zu entziehen“. Dies gelte für die im Arzneimittelgesetz explizit erwähnten Formen wie „Homöopathie“, anthroposophisch begründete Heilverfahren und traditionellen Phytopharmaka ebenso wie für die Vielzahl heterogener Methoden von Ayurveda bis Bach-Blüten-Therapie. Die Kommission sieht eine „seitens der Politik eingeräumte Sonderstellung“ für die „besonderen Therapierichtungen“ (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie) und kritisiert, dass diese Stellung nicht nur jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehre, sondern auch bedeute, dass Wirksamkeit mit zweierlei Maß gemessen werde. Sie transferiere Konzepte des individuell oder staatlich praktizierten Wertepluralismus fälschlicherweise in die Bewertung der von wissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bestimmten modernen Arzneitherapie.<ref name="AKdÄ">Knut-Olaf Haustein, Dietrich Höffler, Rainer Lasek, Bruno Müller-Oerlinghausen (Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft): {{Webarchiv | url=http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Alternativpdf.pdf | wayback=20071023140017 | text=''Außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden der Arzneitherapie''}} In: ''Deutsches Ärzteblatt.'' 95, Heft 14, 1998, S. A-800–805.</ref>
 
Die [[wikipedia:Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft|Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft(w)]] urteilte 1998, die nicht wissenschaftlich fundierten Therapierichtungen machten „in der Regel Besonderheiten geltend, um sich der wissenschaftlichen Prüfung ihrer Hypothesen zu entziehen“. Dies gelte für die im Arzneimittelgesetz explizit erwähnten Formen wie „Homöopathie“, anthroposophisch begründete Heilverfahren und traditionellen Phytopharmaka ebenso wie für die Vielzahl heterogener Methoden von Ayurveda bis Bach-Blüten-Therapie. Die Kommission sieht eine „seitens der Politik eingeräumte Sonderstellung“ für die „besonderen Therapierichtungen“ (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie) und kritisiert, dass diese Stellung nicht nur jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehre, sondern auch bedeute, dass Wirksamkeit mit zweierlei Maß gemessen werde. Sie transferiere Konzepte des individuell oder staatlich praktizierten Wertepluralismus fälschlicherweise in die Bewertung der von wissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bestimmten modernen Arzneitherapie.<ref name="AKdÄ">Knut-Olaf Haustein, Dietrich Höffler, Rainer Lasek, Bruno Müller-Oerlinghausen (Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft): {{Webarchiv | url=http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Alternativpdf.pdf | wayback=20071023140017 | text=''Außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden der Arzneitherapie''}} In: ''Deutsches Ärzteblatt.'' 95, Heft 14, 1998, S. A-800–805.</ref>
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