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Vorlage:§: Unterschied zwischen den Versionen
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− | {{Dokumentation}} | + | {{Dokumentation}}{{QuelleWikipedia|datum=10. December 2019|oldid=191515202|oldid-lokal=12248|geschichte=true}} |
Aktuelle Version vom 10. Dezember 2019, 19:24 Uhr
Documentation
Verlinkung von Gesetzesparagrafen mit externen Rechtssammlungen – einzelne (bei buzer auch mehrere einzelne) Gesetzesparagrafen (von Gesetzen oder anderen Normen).
Vorlagenparameter
Parameter | Beschreibung | Typ | Status | |
---|---|---|---|---|
ParagrafenNr | 1 | Paragrafennummer der Vorschrift (mehr)
| Zeile | erforderlich |
Gesetzeskürzel | 2 | das in der URL verwendete Gesetzeskürzel (mehr)
| Zeile | erforderlich |
Datenbankanbieter | 3 | Bezeichnung für den Datenbankanbieter des Gesetzestextes (mehr)
| Zeile | erforderlich |
Beschriftung | text | Angabe eines beliebigen Alternativtextes für den angezeigten Link (mehr)
| Zeile | optional |
DokNr | DokNr Dokumentnummer | Für österreichische Gesetze im RIS: Dokumentennummer des Paragrafen (mehr) | Zeile | optional |
Format: inline
Diese Vorlage ist vielfach eingebunden. Wenn du die Auswirkungen genau kennst, kannst du sie bearbeiten. Meist ist es jedoch sinnvoll, Änderungswünsche erst auf Vorlage Diskussion:§ abzustimmen. |
Kopiervorlage
{{§|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3|text (optional)}}
- oder, nach der Bedeutung der Parameter:
{{§|<ParagrafenNr>|<Gesetzeskürzel>|<Datenbankanbieter>|text=<Linktext> (optional)}}
Einzelheiten
Ergänzende Hinweise auf der Diskussionsseite.
- 1
- gibt den Paragrafen (die Paragrafennummer) an.
- (Absätze und Sätze können nicht angegeben werden, s. dazu aber den optionalen Parameter text.)
- Bei buzer.de ist auch die Angabe mehrer Paragrafen (auch nicht direkt hintereinander stehender) möglich, die dann alle angezeigt werden (maximal 100). Die Angabe kann mit Kommas getrennt oder mit Bindestrich erfolgen (ohne Leerzeichen!), auch beide Arten von Eingaben nebeneinander sind möglich:
1,3,25
,1-12
,1-5,24-28
. In diesen Fällen ist zusätzlich die Verwendung des Parameterstext
erforderlich. - 2
- ist das in der URL verwendete Gesetzeskürzel. (Neben „Gesetzen“ lassen sich auch Rechtsverordnungen verlinken, vereinzelt auch andere Vorschriften wie die „VOB/B“, eine Sammlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei dejure.) Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise:
- Bei juris werden bei Bundesgesetzen alle Gesetzesabkürzungen kleingeschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (z. B. ao_1977 für AO). Die Vorlage wandelt den Parameter bei Bundesgesetzen unter juris automatisch in Kleinschreibung um. (Bei einigen gängigen Gesetzen werden von der Vorlage auch übliche Abkürzungen, die von juris-Abkürzungen abweichen, erkannt. Es sollte aber immer geprüft werden, ob der Link damit funktioniert!)
- Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Siehe ergänzend die Hinweise auf der Diskussionsseite.
- Bei buzer wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Möglich ist auch die Eintragung des Gesetzestitels (soweit aus mehreren Worten bestehend mit Leerzeichen dazwischen). Für einige Anwendungen können Abkürzung oder Gesetzestitel nicht verwendet werden (etwa Anlagen zu Gesetzen). Dann kann der Link nicht mit dieser Vorlage gesetzt werden, vielmehr sollte die Vorlage:§§ benutzt werden.
- Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) zu benutzen. Zusätzlich muss beim RIS noch der Parameter DokNr angegeben werden:
- Ohne Angabe von DokNr verlinkt die Vorlage auf eine Suchmaske. Dort den richtigen gefundenen Paragrafen anklicken. Auf der dann angezeigten Seite kann die aktuelle Dokumentennummer des Paragrafen entnommen werden. Diese ist dann in der Vorlage mit DokNr=NOR12345678 (Beispiel) einzufügen, damit der richtige Gesetzestext direkt verlinkt werden kann.
- Bei revosax ist das Gesetzeskürzel die Nummer in der Adresse, die bei revosax Bestandteil des Links auf die aktuelle Fassung ist (z. B. 3975 für die Verfassung: http://revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Saechsische_Verfassung bzw. http://revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/3975.html).
- 3
- Hier die Bezeichnung für den Datenbankanbieter der zu verlinkenden Gesetzessammlung eintragen. Unterstützt werden zurzeit:
-
juris
– deutsche Gesetze, BMJV und juris (http://www.gesetze-im-internet.de) -
dejure
– deutsche Gesetze und Gesetze Baden-Württemberg (http://dejure.org) -
buzer
– deutsche Gesetze, die im Bundesgesetzblatt I verkündet wurden (http://www.buzer.de)
-
- Gesetze einiger deutscher Bundesländer. Einzutragen ist als Parameter 3:
by
– Bayern (http://by.juris.de/by/gesamtinhalt.htm)mv
– Mecklenburg-Vorpommern (http://mv.juris.de/mv/gesamtinhalt.htm)rlp
– Rheinland-Pfalz (http://rlp.juris.de/rlp/gesamtinhalt.htm)st
– Sachsen-Anhalt (http://st.juris.de/st/gesamtinhalt.htm)sl
– Saarland (http://sl.juris.de/sl/gesamtinhalt.htm)th
– Thüringen (http://th.juris.de/th/gesamtinhalt.htm)- Soweit Landesrecht nicht über juris oder dejure erreichbar ist, finden sich unter Vorlage:§§#Beliebige Anbieter weitere Hinweise auf Möglichkeiten der Verlinkung.
-
revosax
– Recht und Vorschriftenverwaltung des Freistaats Sachsen (http://revosax.sachsen.de) - Für österreichische Gesetze im RIS (http://ris.bka.gv.at/) sind verschiedene Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
RIS-B
für Bundesgesetze- oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
LrBgld
(Burgenland)LrK
(Kärnten)LrOO
(Oberösterreich)LrSbg
(Salzburg)LrT
(Tirol)LrNO
(Niederösterreich)LrStmk
(Steiermark)LrVbg
(Vorarlberg)LrW
(Wien).
- DokNr (nur beim RIS)
- Einzutragen nach Parameter 3 mit vorangestelltem DokNr= (oder Dokumentnummer=, wie in der Url im RIS angegeben). Zur Verwendung siehe die Erläuterungen zum RIS bei Parameter 2.
- Achtung: Wenn kein Dokument aus dem RIS verknüpft wird, wird dieser Parameter komplett ausgelassen, so dass der Parameter text als letzter Parameter an Stelle 4 steht (siehe auch die Beispiele).
- text
- Einzutragen an letzter Stelle. Erlaubt die Angabe eines beliebigen Alternativtextes für den angezeigten Link. Ansonsten wird aus der Eintragung in Parameter 1 automatisch ein Linktext der Form § <ParagrafNr.> erstellt. Soweit bei buzer mehrere Paragrafen verlinkt werden, ist der Parameter text erforderlich. In ihm sollen den angegebenen mehreren Paragrafen zwei §-Zeichen und ein geschütztes Leerzeichen („§§ “) vorangestellt werden.
- Achtung: Muss mit vorangestelltem text= eingetragen werden, also z. B. text=Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG.
- Achtung: Wird kein Dokument von RIS verknüpft, folgt dieser Parameter auf Parameter 3!
Beispiele
- Aus
{{§|1|bgb|juris}} BGB
wird § 1 BGB. - Aus
{{§|242|BGB|juris}} BGB
wird § 242 BGB. - Aus
{{§|355|ao_1977|juris}} AO
wird § 355 AO.
- Aus
{{§|1|BGB|dejure}} BGB
wird § 1 BGB. - Aus
{{§|16|VOB-B|dejure}} VOB/B
wird § 16 VOB/B. - Aus
{{§|1|LBO|dejure}} LBO (Baden-Württemberg)
wird § 1 LBO (Baden-Württemberg). - Aus
{{§|433|BGB|dejure|text=§§ 433 ff.}} BGB
wird §§ 433 ff. BGB.
- Aus
{{§|2038|BGB|buzer}} BGB
wird § 2038 BGB. - Aus
{{§|3,7|MaBV|buzer|text=§§ 3, 7}} MaBV
wird §§ 3, 7 MaBV. - Aus
{{§|1-105a|BGB|buzer|text=§§ 1 bis 105a}} BGB
wird §§ 1 bis 105a BGB (zeigt maximal 100 Paragrafen). - Aus
{{§|535-580a|BGB|buzer|text=Mietrecht (§§ 535 bis 580a BGB)}}
wird Mietrecht (§§ 535 bis 580a BGB). - Aus
{{§|246-248,252-253,280-283,823-826|BGB|buzer|text=§§ 246–248, 252–253, 280–283, 823–826}} BGB
wird §§ 246–248, 252–253, 280–283, 823–826 BGB. - Aus
{{§|7|HOAI|buzer}} HOAI
wird § 7 HOAI. - Aus
{{§|4|HOAI 1991|buzer|text=§ 4 HOAI a.F.}}
wird § 4 HOAI a.F.. - Aus
{{§|1|Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit|buzer}} BEEG
wird § 1 BEEG. - Aus
{{§|1|2009 I 2732|buzer}}
wird § 1 HOAI 2009 (statt Abkürzung auch Fundstelle BGBl: Jahr Band Seite)
Landesrecht
- Aus
{{§|1|GerZustJuV_BY_2004|by}} GZVJu (Bayern)
wird § 1 GZVJu (Bayern). - Aus
{{§|1|BauO_RP|rlp}} LBauO (Rheinland-Pfalz)
wird § 1 LBauO (Rheinland-Pfalz).
- Aus
{{§|1|4142|revosax}} FronleichnamsVO
wird § 1 FronleichnamsVO.
- Aus
{{§|380|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018108}} ABGB
wird § 380 ABGB. - Aus
{{§|1|GemWO|LrBgld|DokNr=LBG12004384}} GemWO
wird § 1 GemWO (Gemeindewahlordnung Burgenland). - Aus
{{§|1|K-HAG|LrK|DokNr=LKT12000228}} Hundeabgabengesetz
wird § 1 Hundeabgabengesetz (Kärnten). - Aus
{{§|1|Fischereigesetz|LrOO|DokNr=LOO40008905}} Fischereigesetz
wird § 1 Fischereigesetz (Oberösterreich). - Aus
{{§|1|Jagdgesetz|LrSbg|DokNr=LSB12008326}} Jagdgesetz
wird § 1 Jagdgesetz (Salzburg). - Aus
{{§|1|Bauordnung|LrT|DokNr=LTI40031289}} Tiroler Bauordnung 2011
wird § 1 Tiroler Bauordnung 2011.
Benutzung als Suchmaske:
- Eine Angabe von
{{§|1|GemWO|LrBgld}}
wird zu § 1, was auf eine Suchmaske verlinkt. Von dort kann man den richtigen Paragrafen anzeigen, dort die Dokumentnummer (hier: LBG12004384) finden und im Parameter DokNr ergänzen. - Eine Angabe von
{{§|1|Landtagswahlgesetz|LrVbg}} Landtagswahlgesetz
wird zu § 1 Landtagswahlgesetz (Vorarlberg). Dort erhält man eine Suchmaske mit einem Link auf das ganze Gesetz. Dort die Dokumentnummer LRVB_0600_000_20110511_99999999 finden und im Parameter DokNr ergänzen. Durch die Eingabe{{§|1|Landtagswahlgesetz|LrVbg|DokNr=LRVB_0600_000_20110511_99999999|text=Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)}}
erhält man dann Landtagswahlgesetz (Vorarlberg). Hier wird das ganze Gesetz angezeigt, daher sollte ein passender Linktext mit dem Parameter text erzeugt werden.
Siehe auch
- Portal Diskussion:Recht bei Fragen zu dieser Vorlage
- Vorlage:Art. zur Verlinkung von Gesetzesartikeln (zum Beispiel Art. 1 GG oder alle schweizerischen Gesetze)
- Vorlage:§§ zur Verlinkung auf ganze Gesetze (auch solche mit Artikeln)
Bei technischen Fragen zu dieser Vorlage kannst du dich auch an die Vorlagenwerkstatt wenden. Inhaltliche Fragen und Vorschläge gehören zunächst auf die Diskussionsseite. Sie können ggf. auch an eine passende Redaktion, Portal usw. gerichtet werden.
- Verwendungen dieser Vorlage
- Cirrus-Suche zu Einbindungen dieser Vorlage (zunächst nur ANR) mit weiteren Möglichkeiten
- Anzahl der Einbindungen
- Liste der Unterseiten.
- Diese Dokumentation befindet sich auf einer eingebundenen Unterseite [Bearbeiten].
- Test-/Beispielseite erstellen.
- Für diese Vorlage existiert eine Wartungsseite [Bearbeiten] zum Auffinden fehlerhafter Verwendungen.
- Für diese Vorlage existiert eine XML-Beschreibung [Bearbeiten] für den Vorlagenmeister.
- Es existiert ein Bearbeitungshinweis [Bearbeiten], der beim Bearbeiten der Vorlage angezeigt wird.
- giftbot/vorlagenparser: CSV herunterladen (ANR).
Diese Vorlage basiert (teilweise) auf der Vorlage:§ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Fassung 191515202 vom 10. December 2019 und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation und der Creative Commons Attribution/Share Alike. Auf Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Veränderungen seither in Imedwiki. Veränderungen seither in Wikipedia.Weiteres zum Import aus Wikipedia siehe Seite Imedwiki:Import aus Wikipedia.