Nicht angemeldeter Benutzer - Bearbeiten von Seiten ist nur als angemeldeter Benutzer möglich.

Heilmittel: Unterschied zwischen den Versionen

Aus imedwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[unmarkierte Version][unmarkierte Version]
K (Interwikilinks anpassen)
 
(11 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Ein '''Heilmittel''' ist ein Stoff, Gegenstand oder Behandlungsverfahren, von dem eine heilsame Wirkung auf den Patienten ausgehen soll. Bis ins 19. Jahrhundert wurde das Wort Heilmittel synonym zu [[Arzneimittel]], Arznei oder Medikament benutzt; umgangssprachlich wird der Begriff auch heute noch oft so verwendet. Insbesondere im deutschen [[Sozialrecht (Deutschland)|Sozialrecht]] des 20. Jahrhunderts hat sich die Bedeutung des Begriffs aber grundlegend gewandelt. Eine begriffliche Trennung zwischen Arzneimittel und Heilmittel wurde in Deutschland mit der [[Reichsversicherungsordnung]] von 1914 eingeführt.
+
Ein '''Heilmittel''' ist ein Stoff, Gegenstand oder Behandlungsverfahren, von dem eine heilsame Wirkung auf den Patienten ausgehen soll. Bis ins 19. Jahrhundert wurde das Wort Heilmittel synonym zu [[Arzneimittel]], Arznei oder Medikament benutzt; umgangssprachlich wird der Begriff auch heute noch oft so verwendet. Insbesondere im deutschen [[Wikipedia:Sozialrecht (Deutschland)|Sozialrecht]] des 20. Jahrhunderts hat sich die Bedeutung des Begriffs aber grundlegend gewandelt. Eine begriffliche Trennung zwischen Arzneimittel und Heilmittel wurde in Deutschland mit der [[Wikipedia:Reichsversicherungsordnung|Reichsversicherungsordnung]] von 1914 eingeführt.
  
 
== Heilmittel im deutschen Krankenversicherungsrecht ==
 
== Heilmittel im deutschen Krankenversicherungsrecht ==
Zeile 9: Zeile 9:
 
* der Podologischen Therapie
 
* der Podologischen Therapie
 
* der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
 
* der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
* der [[Ergotherapie]] sowie
+
* der [[Wikipedia:Ergotherapie|Ergotherapie]] sowie
* der [[Ernährungstherapie]]
+
* der [[Wikipedia:Ernährungstherapie|Ernährungstherapie]]
  
Die Heilmittel-Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Maßnahmen ärztlich verordnet werden dürfen. Der als Teil II der Richtlinie angefügte [[Heilmittelkatalog]] definiert die verordnungsfähigen Heilmittel im Einzelnen.<ref>vgl. Abschnitt H in „Selbstständig im Gesundheitswesen“ von Ernst Boxberg und Frank Rosenthal, medhochzwei Verlag Heidelberg, ISBN 978-3-86216-016-7</ref>
+
Die Heilmittel-Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Maßnahmen ärztlich verordnet werden dürfen. Der als Teil II der Richtlinie angefügte [[Wikipedia:Heilmittelkatalog|Heilmittelkatalog]] definiert die verordnungsfähigen Heilmittel im Einzelnen.<ref>vgl. Abschnitt H in „Selbstständig im Gesundheitswesen“ von Ernst Boxberg und Frank Rosenthal, medhochzwei Verlag Heidelberg, ISBN 978-3-86216-016-7</ref>
  
 
Heilmittel dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Welche Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegen müssen regelt der § 124 SGB V - Zulassung. Zur bundeseinheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen hat der Gesetzgeber den Spitzenverband der Krankenkassen beauftragt, Zulassungsempfehlungen zu erarbeiten und fortlaufend zu aktualisieren (§ 124 Abs. 4 SGB V).
 
Heilmittel dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Welche Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegen müssen regelt der § 124 SGB V - Zulassung. Zur bundeseinheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen hat der Gesetzgeber den Spitzenverband der Krankenkassen beauftragt, Zulassungsempfehlungen zu erarbeiten und fortlaufend zu aktualisieren (§ 124 Abs. 4 SGB V).
Zeile 18: Zeile 18:
 
Nach den aktuellen Zulassungsempfehlungen<ref>[http://www.gkv-spitzenverband.de Abschnitt ambulante Leistungen]</ref> können folgende Leistungserbringer für die Abgabe von Heilmitteln zugelassen werden:
 
Nach den aktuellen Zulassungsempfehlungen<ref>[http://www.gkv-spitzenverband.de Abschnitt ambulante Leistungen]</ref> können folgende Leistungserbringer für die Abgabe von Heilmitteln zugelassen werden:
  
→ Physikalische Therapie: [[Masseur]]e, Masseure und med. Bademeister, [[Physiotherapeut]]en / [[Krankengymnastik|Krankengymnasten]]
+
→ Physikalische Therapie: [[Wikipedia:Masseur|Masseur]]e, Masseure und med. Bademeister, [[Wikipedia:Physiotherapeut|Physiotherapeut]]en / [[Wikipedia:Krankengymnastik|Krankengymnasten]]
→ Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: [[Logopädie|Logopäden]], staatlich anerkannte [[Sprachtherapie|Sprachtherapeuten]] und weitere qualifizierte Berufsgruppen
+
→ Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: [[Wikipedia:Logopädie|Logopäden]], staatlich anerkannte [[Wikipedia:Sprachtherapie|Sprachtherapeuten]] und weitere qualifizierte Berufsgruppen
→ [[Ergotherapie]]: Ergotherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten)
+
→ [[Wikipedia:Ergotherapie|Ergotherapie]]: Ergotherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten)
→ [[Podologie]]: Podologen, staatlich anerkannte medizinische Fußpfleger und weitere qualifizierte Berufsgruppen
+
→ [[Wikipedia:Podologie|Podologie]]: Podologen, staatlich anerkannte medizinische Fußpfleger und weitere qualifizierte Berufsgruppen
→ Ernährungstherapie: [[Diätassistent]]en, [[Oecotrophologe]]n, [[Ernährungswissenschaftler]] und weitere qualifizierte Berufsgruppen.
+
→ Ernährungstherapie: [[Wikipedia:Diätassistent|Diätassistent]]en, [[Wikipedia:Oecotrophologe|Oecotrophologe]]n, [[Wikipedia:Ernährungswissenschaftler|Ernährungswissenschaftler]] und weitere qualifizierte Berufsgruppen.
  
Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den [[Ersatzkassen]] erteilt (§ 124 Abs. 5 SGB V).<ref>„Die Abgabe von Heilmitteln“ von Frank Rosenthal, Asgard Verlag Sankt Augustin, ISBN 3-537-34922-X</ref>
+
Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den [[Wikipedia:Ersatzkassen|Ersatzkassen]] erteilt (§ 124 Abs. 5 SGB V).<ref>„Die Abgabe von Heilmitteln“ von Frank Rosenthal, Asgard Verlag Sankt Augustin, ISBN 3-537-34922-X</ref>
  
 
Die fortlaufende Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung von Heilmitteln durch die zugelassenen Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage von Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen und Verträgen zwischen Berufsverbänden der Leistungserbringer und Verbänden der Krankenkassen § 125 SGB V.<ref>„Handbuch für Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln“ von Frank Rosenthal, Asgard Verlag Sankt Augustin, ISBN 3-537-53799-9</ref> Die Rahmenempfehlungen regeln u.&nbsp;a. die gesetzliche Zuzahlung, Versorgungsabläufe, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Weiterbildung und Vorgaben für Vergütungsstrukturen. Die Verträge präzisieren diese Vorgaben dann für den Vertragspartnerbereich.
 
Die fortlaufende Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung von Heilmitteln durch die zugelassenen Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage von Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen und Verträgen zwischen Berufsverbänden der Leistungserbringer und Verbänden der Krankenkassen § 125 SGB V.<ref>„Handbuch für Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln“ von Frank Rosenthal, Asgard Verlag Sankt Augustin, ISBN 3-537-53799-9</ref> Die Rahmenempfehlungen regeln u.&nbsp;a. die gesetzliche Zuzahlung, Versorgungsabläufe, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Weiterbildung und Vorgaben für Vergütungsstrukturen. Die Verträge präzisieren diese Vorgaben dann für den Vertragspartnerbereich.
  
 
== Heilmittel im österreichischen Recht ==
 
== Heilmittel im österreichischen Recht ==
Das [[Sozialversicherung (Österreich)|österreichische Sozialrecht]] bestimmt im Paragraph 136 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, dass Heilmittel „die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen“ umfassen. Damit gehören in Österreich auch Arzneimittel zu den Heilmitteln. Unterschieden werden Heilmittel von Heilbehelfen, zu denen Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstiges zählen.
+
Das [[Wikipedia:Sozialversicherung (Österreich)|österreichische Sozialrecht]] bestimmt im Paragraph 136 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, dass Heilmittel „die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen“ umfassen. Damit gehören in Österreich auch Arzneimittel zu den Heilmitteln. Unterschieden werden Heilmittel von Heilbehelfen, zu denen Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstiges zählen.
  
 
== Heilmittel im Schweizer Recht ==
 
== Heilmittel im Schweizer Recht ==
Auch in der Schweiz hat der Begriff Heilmittel eine deutlich andere rechtliche Bedeutung als in Deutschland. Heilmittel ist dort ein Oberbegriff für Arzneimittel und Medizinprodukte; beide Produktgruppen werden im [[Heilmittelgesetz]] geregelt und von der auch ''Schweizerisches Heilmittelinstitut'' genannten [[Swissmedic]] zugelassen und überwacht.
+
Auch in der Schweiz hat der Begriff Heilmittel eine deutlich andere rechtliche Bedeutung als in Deutschland. Heilmittel ist dort ein Oberbegriff für Arzneimittel und Medizinprodukte; beide Produktgruppen werden im [[Wikipedia:Heilmittelgesetz|Heilmittelgesetz]] geregelt und von der auch ''Schweizerisches Heilmittelinstitut'' genannten [[Wikipedia:Swissmedic|Swissmedic]] zugelassen und überwacht.
  
== Einzelnachweise ==
+
== Siehe auch ==
<references />
+
* {{WikipediaDE|Kategorie:Heilmittel}}
 +
* {{WikipediaDE|Heilmittel}}
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
 
{{Wiktionary|Heilmittel}}
 
{{Wiktionary|Heilmittel}}
 
{{Wikiquote|Heilmittel}}
 
{{Wikiquote|Heilmittel}}
 +
 +
== Einzelnachweise ==
 +
<references />
  
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4024069-1}}
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4024069-1}}
  
 +
[[Kategorie:Medizinrecht]]
 
[[Kategorie:Heilmittel|!]]
 
[[Kategorie:Heilmittel|!]]
  
{{Wikipedia}}
+
{{QuelleWikipedia|datum=13. November 2019|oldid=186442251|oldid-lokal=4111}}

Aktuelle Version vom 19. April 2022, 08:56 Uhr

Ein Heilmittel ist ein Stoff, Gegenstand oder Behandlungsverfahren, von dem eine heilsame Wirkung auf den Patienten ausgehen soll. Bis ins 19. Jahrhundert wurde das Wort Heilmittel synonym zu Arzneimittel, Arznei oder Medikament benutzt; umgangssprachlich wird der Begriff auch heute noch oft so verwendet. Insbesondere im deutschen Sozialrecht des 20. Jahrhunderts hat sich die Bedeutung des Begriffs aber grundlegend gewandelt. Eine begriffliche Trennung zwischen Arzneimittel und Heilmittel wurde in Deutschland mit der Reichsversicherungsordnung von 1914 eingeführt.

Heilmittel im deutschen Krankenversicherungsrecht

Rechtsgrundlage der Versorgung der Krankenversicherten mit Heilmitteln ist der § 32 SGB V.[1] Um was es sich bei Heilmitteln handelt, definiert das Gesetz nicht, es gibt aber dem Gemeinsamen Bundesausschuss den Auftrag, Näheres zur Heilmittelversorgung in einer Richtlinie nach § 92 SGB V zu bestimmen.

Nach der Heilmittel-Richtlinie[2] sind Heilmittel persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Im Einzelnen handelt es sich um Maßnahmen

Die Heilmittel-Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Maßnahmen ärztlich verordnet werden dürfen. Der als Teil II der Richtlinie angefügte Heilmittelkatalog definiert die verordnungsfähigen Heilmittel im Einzelnen.[3]

Heilmittel dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Welche Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegen müssen regelt der § 124 SGB V - Zulassung. Zur bundeseinheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen hat der Gesetzgeber den Spitzenverband der Krankenkassen beauftragt, Zulassungsempfehlungen zu erarbeiten und fortlaufend zu aktualisieren (§ 124 Abs. 4 SGB V).

Nach den aktuellen Zulassungsempfehlungen[4] können folgende Leistungserbringer für die Abgabe von Heilmitteln zugelassen werden:

→ Physikalische Therapie: Masseure, Masseure und med. Bademeister, Physiotherapeuten / Krankengymnasten → Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: Logopäden, staatlich anerkannte Sprachtherapeuten und weitere qualifizierte Berufsgruppen → Ergotherapie: Ergotherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten) → Podologie: Podologen, staatlich anerkannte medizinische Fußpfleger und weitere qualifizierte Berufsgruppen → Ernährungstherapie: Diätassistenten, Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler und weitere qualifizierte Berufsgruppen.

Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt (§ 124 Abs. 5 SGB V).[5]

Die fortlaufende Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung von Heilmitteln durch die zugelassenen Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage von Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen und Verträgen zwischen Berufsverbänden der Leistungserbringer und Verbänden der Krankenkassen § 125 SGB V.[6] Die Rahmenempfehlungen regeln u. a. die gesetzliche Zuzahlung, Versorgungsabläufe, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Weiterbildung und Vorgaben für Vergütungsstrukturen. Die Verträge präzisieren diese Vorgaben dann für den Vertragspartnerbereich.

Heilmittel im österreichischen Recht

Das österreichische Sozialrecht bestimmt im Paragraph 136 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, dass Heilmittel „die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen“ umfassen. Damit gehören in Österreich auch Arzneimittel zu den Heilmitteln. Unterschieden werden Heilmittel von Heilbehelfen, zu denen Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstiges zählen.

Heilmittel im Schweizer Recht

Auch in der Schweiz hat der Begriff Heilmittel eine deutlich andere rechtliche Bedeutung als in Deutschland. Heilmittel ist dort ein Oberbegriff für Arzneimittel und Medizinprodukte; beide Produktgruppen werden im Heilmittelgesetz geregelt und von der auch Schweizerisches Heilmittelinstitut genannten Swissmedic zugelassen und überwacht.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Heilmittel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Heilmittel – Zitate

Einzelnachweise

  1. Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477
  2. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19.5.2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30.6.2011 in Kraft getreten am 1.7.2011, zuletzt geändert am 21.9.2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 23.11.2017 B1 in Kraft getreten am 1.1.2018
  3. vgl. Abschnitt H in „Selbstständig im Gesundheitswesen“ von Ernst Boxberg und Frank Rosenthal, medhochzwei Verlag Heidelberg, ISBN 978-3-86216-016-7
  4. Abschnitt ambulante Leistungen
  5. „Die Abgabe von Heilmitteln“ von Frank Rosenthal, Asgard Verlag Sankt Augustin, ISBN 3-537-34922-X
  6. „Handbuch für Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln“ von Frank Rosenthal, Asgard Verlag Sankt Augustin, ISBN 3-537-53799-9
Wikipedia-logo-v2.svg
Dieser Artikel basiert (teilweise) auf dem Artikel Heilmittel aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Fassung 186442251 vom 13. November 2019 und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation und der Creative Commons Attribution/Share Alike. Auf Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Veränderungen seither in Imedwiki. Veränderungen seither in Wikipedia.Weiteres zum Import aus Wikipedia siehe Seite Imedwiki:Import aus Wikipedia.