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Besondere Therapierichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Arzneimittelgesetz erkennt einen [[Wissenschaftspluralismus]] besonders in Bezug auf diese Therapierichtungen an. Im Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß)<ref name="btdr7-5091">Bundestagsausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit. Präambel in Vorbereitung des 2. AMG vom 24. August 1976. [[Bundestagsdrucksache]] 7/5091, Seite 7 [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/07/050/0705091.pdf (PDF; 838&nbsp;kB)]</ref> von 1976 heißt es:<blockquote>
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Das Arzneimittelgesetz erkennt einen [[Wissenschaftspluralismus]] besonders in Bezug auf diese Therapierichtungen an. Im Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß)<ref name="btdr7-5091">Bundestagsausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit. Präambel in Vorbereitung des 2. AMG vom 24. August 1976. [[Wikipedia:Bundestagsdrucksache|Bundestagsdrucksache]] 7/5091, Seite 7 [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/07/050/0705091.pdf (PDF; 838&nbsp;kB)]</ref> von 1976 heißt es:<blockquote>
  
 
Bei der Neuordnung des Arzneimittelrechts ist der Ausschuss von der Tatsache ausgegangen, dass auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkansätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen ...
 
Bei der Neuordnung des Arzneimittelrechts ist der Ausschuss von der Tatsache ausgegangen, dass auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkansätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen ...

Version vom 21. April 2022, 14:25 Uhr

Besondere Therapierichtung ist eine Begrifflichkeit des deutschen Arzneimittelgesetzes von 1976. Es werden darunter die drei folgenden medizinischen Systeme verstanden:

Diese Methoden des Komplementär- / Integrativmedizinischen Spektrums werden als teilweise neben der konventionellen Medizin und der damit verbundenen Paradigmen bestehend angesehen. Das Arzneimittelgesetz räumt zulassungspflichtigen Arzneimitteln dieser Therapierichtungen Privilegien ein: so sind in der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Zulassung die „medizinischen Erfahrungen“ bzw. „die Besonderheiten“ dieser Therapierichtungen zu berücksichtigen (so genannter Binnenkonsens).[1][2]

Wissenschaftspluralismus

Das Arzneimittelgesetz erkennt einen Wissenschaftspluralismus besonders in Bezug auf diese Therapierichtungen an. Im Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß)[3] von 1976 heißt es:

Bei der Neuordnung des Arzneimittelrechts ist der Ausschuss von der Tatsache ausgegangen, dass auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkansätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen ...

Nach einmütiger Auffassung des Ausschusses kann und darf es nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, durch die einseitige Festlegung bestimmter Methoden für den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels eine der miteinander konkurrierenden Therapierichtungen in den Rang eines allgemein verbindlichen „Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse" und damit zum ausschließlichen Maßstab für die Zulassung eines Arzneimittels zu erheben. Der Ausschuß hat sich vielmehr bei der Beschlußfassung über die Zulassungsvorschriften, insbesondere bei der Ausgestaltung der Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis, von der politischen Zielsetzung leiten lassen, daß sich im Zulassungsbereich der in der Arzneimitteltherapie vorhandene Wissenschaftspluralismus deutlich widerspiegeln muß.[3][4]

Sachverständigenkommissionen

Ausgehend von einem Wissenschaftspluralismus auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie sieht das Arzneimittelgesetz ausdrücklich die Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Besonderen Therapierichtungen vor. Hierzu wurden durch den Gesetzgeber spezielle Kommissionen (Kommission C für anthroposophische Arzneimittel, Kommission D für homöopathische Arzneimittel und der Kommission E für pflanzliche Arzneimittel) eingerichtet, die medizinischen Sachverstand der jeweiligen Therapierichtung in die Arbeit des BfArM einbringen. Zulassungen dürfen nicht ohne Beteiligung dieser Kommissionen versagt werden.[2][5]

Kommission C

Die Zuständigkeit der Kommission C liegt im Bereich der Anthroposophischen Medizin.

Kommission D

Die Zuständigkeit der Kommission D liegt im Bereich der Homöopathie.

Kommission E

Die Zuständigkeit der Kommission E liegt im Bereich der Phytotherapie.

Geschichte

Für wissenschaftspluralistische Impulse des Gesetzes, die zur Benennung der besonderen Therapierichtungen führten, engagierte sich unter anderem Gerhard Kienle.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Barbara Burkhard: Anthroposophische Arzneimittel. Eine kritische Betrachtung. GOVI, Eschborn 2000, S. 10.
  2. 2,0 2,1 Arzneimittelgesetz (Deutschland). In: Wikipedia. 17. Februar 2022 (wikipedia.org).
  3. 3,0 3,1 Bundestagsausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit. Präambel in Vorbereitung des 2. AMG vom 24. August 1976. Bundestagsdrucksache 7/5091, Seite 7 (PDF; 838 kB)
  4. zitiert nach Peter F. Matthiessen: Komplementärmedizin und Wissenschaftspluralismus - von der staatlichen Forschungsförderung zum Dialogforum Pluralismus in der Medizin. In: Forschende Komplementärmedizin / Research in Complementary Medicine. Band 20, Nr. 1, 2013, ISSN 1661-4127, S. 43–57, doi:10.1159/000346849 (karger.com [abgerufen am 18. Mai 2015]).
  5. BfArM - Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimittel. Abgerufen am 21. April 2022.