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Gesundheits- und Krankenpfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Krankenschwester doku1.jpg|mini|Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Schreibtischarbeit]]
 
[[Datei:Krankenschwester doku1.jpg|mini|Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Schreibtischarbeit]]
Die '''Gesundheits- und Krankenpflegerin''' bzw. der '''Gesundheits- und Krankenpfleger''' (im allgemeinen Sprachgebrauch ''[[Krankenschwester]]'' bzw. ''Krankenpfleger'', kurz in der Anrede auch ''Schwester'' bzw. ''Pfleger'')<ref>So auch der Titel einer deutschen Fachzeitschrift, „[[Die Schwester, Der Pfleger]]“, seit 1962</ref> ist ein [[Reglementierter Beruf|reglementierter]] [[Heilberuf]] im deutschen [[Gesundheitswesen]]. Das Berufsbild umfasst die professionelle eigenständige [[Gesundheits- und Krankenpflege|Pflege]], [[Beobachtung]], Betreuung und Beratung von [[Patient]]en und [[Pflegebedürftigkeit|Pflegebedürftigen]] in einem stationären oder ambulanten Umfeld sowie die [[Pflegedokumentation|Dokumentation]] und [[Evaluation]] der pflegerischen Maßnahmen. Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung [[Arzt|ärztlicher]] Anordnungen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen. Im Anschluss an die pflegerische Grundausbildung gibt es für nahezu alle spezialisierten Bereiche der Pflege weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen von schulischen Fachweiterbildungen zu einer erweiterten Berufsbezeichnung führen ([[Fachgesundheits- und Krankenpfleger]]). Weitere Qualifikationsmöglichkeiten bieten [[pflegewissenschaft]]liche, [[Pflegepädagogik|-pädagogische]] und [[Pflegemanagement|-wirtschaftliche]] Studiengänge, für die in der Regel die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger vorausgesetzt wird.
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Die '''Gesundheits- und Krankenpflegerin''' bzw. der '''Gesundheits- und Krankenpfleger''' (im allgemeinen Sprachgebrauch ''[[Wikipedia:Krankenschwester|Krankenschwester]]'' bzw. ''Krankenpfleger'', kurz in der Anrede auch ''Schwester'' bzw. ''Pfleger'')<ref>So auch der Titel einer deutschen Fachzeitschrift, „[[Wikipedia:Die Schwester, Der Pfleger|Die Schwester, Der Pfleger]]“, seit 1962</ref> ist ein [[Wikipedia:Reglementierter Beruf|reglementierter]] [[Heilberuf]] im deutschen [[Gesundheitswesen]]. Das Berufsbild umfasst die professionelle eigenständige [[Gesundheits- und Krankenpflege|Pflege]], [[Wikipedia:Beobachtung|Beobachtung]], Betreuung und Beratung von [[Wikipedia:Patient|Patient]]en und [[Wikipedia:Pflegebedürftigkeit|Pflegebedürftigen]] in einem stationären oder ambulanten Umfeld sowie die [[Wikipedia:Pflegedokumentation|Dokumentation]] und [[Wikipedia:Evaluation|Evaluation]] der pflegerischen Maßnahmen. Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung [[Arzt|ärztlicher]] Anordnungen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen. Im Anschluss an die pflegerische Grundausbildung gibt es für nahezu alle spezialisierten Bereiche der Pflege weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen von schulischen Fachweiterbildungen zu einer erweiterten Berufsbezeichnung führen ([[Wikipedia:Fachgesundheits- und Krankenpfleger|Fachgesundheits- und Krankenpfleger]]). Weitere Qualifikationsmöglichkeiten bieten [[pflegewissenschaft]]liche, [[Wikipedia:Pflegepädagogik|-pädagogische]] und [[Wikipedia:Pflegemanagement|-wirtschaftliche]] Studiengänge, für die in der Regel die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger vorausgesetzt wird.
  
Die Erlaubnis zum Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen ''Gesundheits- und Krankenpflegerin'', ''Gesundheits- und Krankenpfleger'', ''Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin'' oder ''Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger'' wird seit 2004/2007 nach einer dreijährigen Ausbildung an einer staatlich anerkannten [[Krankenpflegeschule]] und erfolgreichem Ablegen einer staatlichen Prüfung auf Antrag erteilt.
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Die Erlaubnis zum Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen ''Gesundheits- und Krankenpflegerin'', ''Gesundheits- und Krankenpfleger'', ''Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin'' oder ''Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger'' wird seit 2004/2007 nach einer dreijährigen Ausbildung an einer staatlich anerkannten [[Wikipedia:Krankenpflegeschule|Krankenpflegeschule]] und erfolgreichem Ablegen einer staatlichen Prüfung auf Antrag erteilt.
  
[[Krankenschwester]] bzw. [[Krankenpfleger]] sind weiterhin gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung ''Gesundheits- und Krankenpflegerin'' (m/f; im Zeitraum 1988–2022). Ab dem 1. Januar 2020 beginnende Ausbildungen sollen laut {{§|1,6|PflBG|buzer|text=§§&nbsp;1 und 6}} des [[Pflegeberufegesetz]]es (PflBG) nach der mindestens dreijährigen [[Berufsausbildung]] ab 2023 mit der neuen Berufbezeichnung als [[Pflegefachfrau|''Pflegefachfrau'' bzw. ''Pflegefachmann'']] abschließen.
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[[Wikipedia:Krankenschwester|Krankenschwester]] bzw. [[Wikipedia:Krankenpfleger|Krankenpfleger]] sind weiterhin gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung ''Gesundheits- und Krankenpflegerin'' (m/f; im Zeitraum 1988–2022). Ab dem 1. Januar 2020 beginnende Ausbildungen sollen laut {{§|1,6|PflBG|buzer|text=§§&nbsp;1 und 6}} des [[Wikipedia:Pflegeberufegesetz|Pflegeberufegesetz]]es (PflBG) nach der mindestens dreijährigen [[Wikipedia:Berufsausbildung|Berufsausbildung]] ab 2023 mit der neuen Berufbezeichnung als [[Wikipedia:Pflegefachfrau|''Pflegefachfrau'' bzw. ''Pflegefachmann'']] abschließen.
  
 
== Berufsbezeichnung ==
 
== Berufsbezeichnung ==
Mit der Novellierung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege ([[Krankenpflegegesetz (Deutschland)|Krankenpflegegesetz]] – KrPflG) aus dem Jahre 1985 durch Beschluss des [[Deutscher Bundestag|Bundestages]] im Juli 2003 trat am 1.&nbsp;Januar 2004 das vierte Krankenpflegegesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Dabei wurde für die nach dem 1. Januar 2004 ausgebildete Pflegefachkräfte eine neue staatlich geschützte Berufsbezeichnung ''Gesundheits- und Krankenpfleger'' eingeführt, die die bisherigen Bezeichnungen ''Krankenschwester'' (welche noch aus dem alten christlichen [[Ordensschwester]]wesen stammt) beziehungsweise ''Krankenpfleger'' ablöste. Der gesetzliche Schutz der ehemaligen Berufsbezeichnungen wurde dabei nicht aufgehoben, die nach dem dritten KrpflG ausgebildeten Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger dürfen wahlweise die bisherige Berufsbezeichnung weiterführen oder die neue Bezeichnung verwenden.<ref name="5k">{{§|5|krpflg_2004|juris}} des Krankenpflegegesetzes</ref>
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Mit der Novellierung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege ([[Wikipedia:Krankenpflegegesetz (Deutschland)|Krankenpflegegesetz]] – KrPflG) aus dem Jahre 1985 durch Beschluss des [[Wikipedia:Deutscher Bundestag|Bundestages]] im Juli 2003 trat am 1.&nbsp;Januar 2004 das vierte Krankenpflegegesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Dabei wurde für die nach dem 1. Januar 2004 ausgebildete Pflegefachkräfte eine neue staatlich geschützte Berufsbezeichnung ''Gesundheits- und Krankenpfleger'' eingeführt, die die bisherigen Bezeichnungen ''Krankenschwester'' (welche noch aus dem alten christlichen [[Wikipedia:Ordensschwester|Ordensschwester]]wesen stammt) beziehungsweise ''Krankenpfleger'' ablöste. Der gesetzliche Schutz der ehemaligen Berufsbezeichnungen wurde dabei nicht aufgehoben, die nach dem dritten KrpflG ausgebildeten Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger dürfen wahlweise die bisherige Berufsbezeichnung weiterführen oder die neue Bezeichnung verwenden.<ref name="5k">{{§|5|krpflg_2004|juris}} des Krankenpflegegesetzes</ref>
  
Mit der Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger wird dem veränderten beruflichen Selbstverständnis der Pflege Rechnung getragen, die zunehmende Eigenständigkeit und Professionalisierung der Pflege betont und ein erweitertes Aufgabenspektrum der beruflichen Pflege in Richtung [[Krankheitsprävention|Gesundheitsvorsorge]] und Beratung zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig soll damit die „ideologisch geprägte“<ref>{{Literatur |Autor=Monika Stöhr, Nicole Trumpetter |Hrsg=Angelika Warmbrunn |Titel=Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht |Sammelwerk=Werkstattbücher zu Pflege heute |Band=10 |Verlag=Elsevier,Urban&FischerVerlag |Datum=2006 |ISBN=3-437-27620-4 |Seiten=22}}</ref> Berufsbezeichnung der Kranken''schwester'' abgelöst werden. Mit der schrittweisen Zusammenführung der Krankenpflegeausbildung mit der in der [[Kinderkrankenpflege]] und in der [[Altenpflege]] zu einem generalistischen Pflegeberuf durch das [[Pflegeberufegesetz]] wird ab 2020 die Berufsbezeichnung zum Teil in Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann geändert. Primärqualifizierte Hochschulabsolventen verwenden die neue Berufsbezeichnung in Verbindung mit dem akademischen Grad ({{§|37-39|PflBG|buzer|text=§§&nbsp;37 bis 39}} PflBG).<ref>{{Internetquelle |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit |titel=Die Reform der Pflegeausbildung – der Entwurf des Pflegeberufsgesetzes |url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |zugriff=2015-11-27 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20151208152630/http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |archiv-datum=2015-12-08 |offline=ja |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }}</ref> Eine vorgesehene Evaluation der künftigen Berufswahl soll über die zunächst bestehende Weiterführung der Berufsabschlüsse Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-er bzw. der Altenpflegerin/-er entscheiden.<ref>{{Webarchiv|url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegeberufereformgesetz.html |wayback=20170803155225 |text=Seite des 2017 federführenden Bundesgesundheitsministeriums zum neuen Gesetz |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }} (u.&nbsp;a. Rede des Ministers Gröhe am 22. Juni 2017 im Bundestag zur dritten Lesung)</ref>
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Mit der Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger wird dem veränderten beruflichen Selbstverständnis der Pflege Rechnung getragen, die zunehmende Eigenständigkeit und Professionalisierung der Pflege betont und ein erweitertes Aufgabenspektrum der beruflichen Pflege in Richtung [[Wikipedia:Krankheitsprävention|Gesundheitsvorsorge]] und Beratung zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig soll damit die „ideologisch geprägte“<ref>{{Literatur |Autor=Monika Stöhr, Nicole Trumpetter |Hrsg=Angelika Warmbrunn |Titel=Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht |Sammelwerk=Werkstattbücher zu Pflege heute |Band=10 |Verlag=Elsevier,Urban&FischerVerlag |Datum=2006 |ISBN=3-437-27620-4 |Seiten=22}}</ref> Berufsbezeichnung der Kranken''schwester'' abgelöst werden. Mit der schrittweisen Zusammenführung der Krankenpflegeausbildung mit der in der [[Wikipedia:Kinderkrankenpflege|Kinderkrankenpflege]] und in der [[Altenpflege]] zu einem generalistischen Pflegeberuf durch das [[Wikipedia:Pflegeberufegesetz|Pflegeberufegesetz]] wird ab 2020 die Berufsbezeichnung zum Teil in Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann geändert. Primärqualifizierte Hochschulabsolventen verwenden die neue Berufsbezeichnung in Verbindung mit dem akademischen Grad ({{§|37-39|PflBG|buzer|text=§§&nbsp;37 bis 39}} PflBG).<ref>{{Internetquelle |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit |titel=Die Reform der Pflegeausbildung – der Entwurf des Pflegeberufsgesetzes |url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |zugriff=2015-11-27 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20151208152630/http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |archiv-datum=2015-12-08 |offline=ja |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }}</ref> Eine vorgesehene Evaluation der künftigen Berufswahl soll über die zunächst bestehende Weiterführung der Berufsabschlüsse Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-er bzw. der Altenpflegerin/-er entscheiden.<ref>{{Webarchiv|url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegeberufereformgesetz.html |wayback=20170803155225 |text=Seite des 2017 federführenden Bundesgesundheitsministeriums zum neuen Gesetz |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }} (u.&nbsp;a. Rede des Ministers Gröhe am 22. Juni 2017 im Bundestag zur dritten Lesung)</ref>
  
Pflegerische Berufsbezeichnungen aus anderen Ländern wie der Schweiz ([[Pflegefachfrau|Diplomierter Pflegefachmann]]), Frankreich (Infirmier), Schweden (Sjuksköterska) oder dem angloamerikanischen Raum ([[Registered Nurse|Nurse]]) beruhen in der Regel auf akademischen Ausbildungen und lassen sich mit der deutschen dualen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nicht vollständig gleichstellen. Die Abschlüsse sind jedoch meist gegenseitig anerkannt. Im Rahmen der EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist es deutschen Pflegekräften möglich, innerhalb der EU und der Schweiz berufstätig zu werden.
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Pflegerische Berufsbezeichnungen aus anderen Ländern wie der Schweiz ([[Wikipedia:Pflegefachfrau|Diplomierter Pflegefachmann]]), Frankreich (Infirmier), Schweden (Sjuksköterska) oder dem angloamerikanischen Raum ([[Wikipedia:Registered Nurse|Nurse]]) beruhen in der Regel auf akademischen Ausbildungen und lassen sich mit der deutschen dualen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nicht vollständig gleichstellen. Die Abschlüsse sind jedoch meist gegenseitig anerkannt. Im Rahmen der EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist es deutschen Pflegekräften möglich, innerhalb der EU und der Schweiz berufstätig zu werden.
  
Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ hat sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch noch nicht durchgesetzt. Traditionell werden weiter die Begriffe [[Krankenschwester]] bzw. Krankenpfleger verwendet, sowohl von Patienten als auch selbst von den Trägern der entsprechenden Berufsbezeichnung.
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Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ hat sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch noch nicht durchgesetzt. Traditionell werden weiter die Begriffe [[Wikipedia:Krankenschwester|Krankenschwester]] bzw. Krankenpfleger verwendet, sowohl von Patienten als auch selbst von den Trägern der entsprechenden Berufsbezeichnung.
  
 
== Berufliche Tätigkeit und Arbeitsfelder ==
 
== Berufliche Tätigkeit und Arbeitsfelder ==
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=== Aufgabenbereiche und Tätigkeiten ===
 
=== Aufgabenbereiche und Tätigkeiten ===
Gesundheits- und Krankenpfleger betreuen und [[Patientenversorgung|versorgen]] eigenverantwortlich Patienten oder Pflegebedürftige aller Altersgruppen in stationären Einrichtungen oder im Rahmen ambulanter Versorgung. Diese Aufgaben im Bereich der [[Grundpflege]] umfassen die Unterstützung des Patienten in allen alltäglichen Lebensbereichen, beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, der [[Lagerung (Pflege)|Positionsunterstützung]] oder der Körperpflege. Sie begleiten Schwerstkranke und Sterbende, versorgen Verstorbene und dienen als Ansprechpartner für Angehörige oder anderen betroffenen Personen. Pflegefachkräfte planen die Pflege im Rahmen des [[Pflegeprozess]]es, dokumentieren die Durchführung und beurteilen den Erfolg der angewandten pflegefachlichen Maßnahmen. Die anfallenden pflegedienstbezogenen Abrechnungs-, Organisations- und Verwaltungsarbeiten werden mit Hilfe von Pflegeassistenzprogrammen erledigt, Material und Medikamentenvorräte überwacht und bestellt. Sie geben Auszubildenden, [[Krankenpflegehelfer|Pflegehelfern]], Praktikanten und hauswirtschaftlichen Kräften Hilfestellungen und Anleitung.
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Gesundheits- und Krankenpfleger betreuen und [[Wikipedia:Patientenversorgung|versorgen]] eigenverantwortlich Patienten oder Pflegebedürftige aller Altersgruppen in stationären Einrichtungen oder im Rahmen ambulanter Versorgung. Diese Aufgaben im Bereich der [[Wikipedia:Grundpflege|Grundpflege]] umfassen die Unterstützung des Patienten in allen alltäglichen Lebensbereichen, beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, der [[Wikipedia:Lagerung (Pflege)|Positionsunterstützung]] oder der Körperpflege. Sie begleiten Schwerstkranke und Sterbende, versorgen Verstorbene und dienen als Ansprechpartner für Angehörige oder anderen betroffenen Personen. Pflegefachkräfte planen die Pflege im Rahmen des [[Wikipedia:Pflegeprozess|Pflegeprozess]]es, dokumentieren die Durchführung und beurteilen den Erfolg der angewandten pflegefachlichen Maßnahmen. Die anfallenden pflegedienstbezogenen Abrechnungs-, Organisations- und Verwaltungsarbeiten werden mit Hilfe von Pflegeassistenzprogrammen erledigt, Material und Medikamentenvorräte überwacht und bestellt. Sie geben Auszubildenden, [[Wikipedia:Krankenpflegehelfer|Pflegehelfern]], Praktikanten und hauswirtschaftlichen Kräften Hilfestellungen und Anleitung.
  
Pflegefachkräfte sind Bindeglieder zwischen Ärzten, Therapeuten, Angehörigen und Patienten, führen im Rahmen der [[Behandlungspflege]] ärztliche Anordnungen eigenständig aus, bereiten die Patienten auf therapeutische und diagnostische Maßnahmen vor oder führen angeordnete erforderliche medizinische Behandlungen durch. Sie assistieren Ärzten bei der Durchführung therapeutischer Maßnahmen und übernehmen die [[Psychische Gesundheitsvorsorge|psychische Betreuung]] des Patienten. Sie erfüllen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, koordinieren Termine mit anderen Fachabteilungen und den Mitgliedern des therapeutischen Teams, nehmen an Visiten und Besprechungen teil. Im Rahmen der Patientenbeobachtung ermitteln und dokumentieren sie die für die Therapie erforderlichen Daten wie Blutdruck, Puls und Temperatur und beurteilen Schlafverhalten, Atmung und Verhalten des Patienten.
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Pflegefachkräfte sind Bindeglieder zwischen Ärzten, Therapeuten, Angehörigen und Patienten, führen im Rahmen der [[Wikipedia:Behandlungspflege|Behandlungspflege]] ärztliche Anordnungen eigenständig aus, bereiten die Patienten auf therapeutische und diagnostische Maßnahmen vor oder führen angeordnete erforderliche medizinische Behandlungen durch. Sie assistieren Ärzten bei der Durchführung therapeutischer Maßnahmen und übernehmen die [[Wikipedia:Psychische Gesundheitsvorsorge|psychische Betreuung]] des Patienten. Sie erfüllen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, koordinieren Termine mit anderen Fachabteilungen und den Mitgliedern des therapeutischen Teams, nehmen an Visiten und Besprechungen teil. Im Rahmen der Patientenbeobachtung ermitteln und dokumentieren sie die für die Therapie erforderlichen Daten wie Blutdruck, Puls und Temperatur und beurteilen Schlafverhalten, Atmung und Verhalten des Patienten.
  
Gesundheits- und Krankenpfleger beraten Pflegebedürftige und deren Angehörige über Pflegemaßnahmen, Gesundheitsförderung und leiten sie zur Selbsthilfe an. Sie helfen bei der Beschaffung benötigter [[Hilfsmittel (Rehabilitation)|Hilfsmittel]], wirken bei der Kommunikation mit Krankenkassen und der Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den [[Medizinischer Dienst der Krankenversicherung|Medizinischen Dienst der Krankenversicherung]] (MDK) mit.
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Gesundheits- und Krankenpfleger beraten Pflegebedürftige und deren Angehörige über Pflegemaßnahmen, Gesundheitsförderung und leiten sie zur Selbsthilfe an. Sie helfen bei der Beschaffung benötigter [[Wikipedia:Hilfsmittel (Rehabilitation)|Hilfsmittel]], wirken bei der Kommunikation mit Krankenkassen und der Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den [[Wikipedia:Medizinischer Dienst der Krankenversicherung|Medizinischen Dienst der Krankenversicherung]] (MDK) mit.
  
 
Dies umfasst insbesondere:
 
Dies umfasst insbesondere:
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[[Datei:Epidemics are a latent possiblity 8b07712v.jpg|mini|Krankenpflegeausbildung in den USA (1942)]]
 
[[Datei:Epidemics are a latent possiblity 8b07712v.jpg|mini|Krankenpflegeausbildung in den USA (1942)]]
 
# Eigenverantwortliche Tätigkeitsbereiche
 
# Eigenverantwortliche Tätigkeitsbereiche
#* [[Pflegeanamnese]]
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#* [[Wikipedia:Pflegeanamnese|Pflegeanamnese]]
#* [[Pflegediagnose]]
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#* [[Wikipedia:Pflegediagnose|Pflegediagnose]]
#* [[Pflegeplanung]]
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#* [[Wikipedia:Pflegeplanung|Pflegeplanung]]
 
#* Pflegemaßnahmen
 
#* Pflegemaßnahmen
 
#* Pflegeevaluation
 
#* Pflegeevaluation
 
#* Information über gesundheitsfördernde Maßnahmen
 
#* Information über gesundheitsfördernde Maßnahmen
#* [[Psychosoziale Betreuung]]
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#* [[Wikipedia:Psychosoziale Betreuung|Psychosoziale Betreuung]]
 
#* Dokumentation
 
#* Dokumentation
 
#* Organisation der Pflege
 
#* Organisation der Pflege
 
#* Anleitung und Überwachung von Schülern und Hilfspersonal
 
#* Anleitung und Überwachung von Schülern und Hilfspersonal
#* Mitwirkung an der [[Pflegeforschung]]
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#* Mitwirkung an der [[Wikipedia:Pflegeforschung|Pflegeforschung]]
 
# Mitverantwortliche Tätigkeitsbereiche
 
# Mitverantwortliche Tätigkeitsbereiche
 
#* Durchführung [[Diagnose|diagnostischer]] und [[Therapie|therapeutischer]] Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung
 
#* Durchführung [[Diagnose|diagnostischer]] und [[Therapie|therapeutischer]] Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung
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=== Eignung ===
 
=== Eignung ===
Es sollten hinsichtlich der Verwendung von allergieauslösenden Produkten keine Allergien auf diese Produkte vorliegen, insbesondere wenn diese kaum oder nicht durch Alternativen ersetzbar sind (z.&nbsp;B. gewisse Händedesinfektionsmittel).<ref> {{Webarchiv|text=AOK, Allergien im Beruf |url=http://www.aok-on.de/no_cache/berufseinsteiger/beruf-zukunft/allergien-im-beruf.html?print=1 |wayback=20130328163209 |archiv-bot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot }}</ref> Durch [[Schichtarbeit]] mit Früh-, Spät-, Nachtschichten und Wochenenddiensten können zusätzliche körperliche Belastungen entstehen.<ref>[http://www.ausbildung.net/ausbildungsberufe-von-a-z/gesundheits-und-krankenpflegerin.html ausbildungnet, Gesundheits- und Krankenpfleger/in]</ref> Ausbildungsbetriebe verlangen in der Regel ein ärztliches Gesundheitszeugnis. Die Arbeit mit kranken und sterbenden Menschen ist psychisch belastend. Manche Bildungseinrichtungen verlangen zusätzlich ein [[Führungszeugnis]].<ref> {{Webarchiv|text=Pflege Deutschland, Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und zur Krankenpflegerin |url=http://www.pflege-deutschland.de/krankenpflege/ausbildung-krankenpfleger-in.html |wayback=20130629202238 |archiv-bot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot }}</ref>
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Es sollten hinsichtlich der Verwendung von allergieauslösenden Produkten keine Allergien auf diese Produkte vorliegen, insbesondere wenn diese kaum oder nicht durch Alternativen ersetzbar sind (z.&nbsp;B. gewisse Händedesinfektionsmittel).<ref> {{Webarchiv|text=AOK, Allergien im Beruf |url=http://www.aok-on.de/no_cache/berufseinsteiger/beruf-zukunft/allergien-im-beruf.html?print=1 |wayback=20130328163209 |archiv-bot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot }}</ref> Durch [[Wikipedia:Schichtarbeit|Schichtarbeit]] mit Früh-, Spät-, Nachtschichten und Wochenenddiensten können zusätzliche körperliche Belastungen entstehen.<ref>[http://www.ausbildung.net/ausbildungsberufe-von-a-z/gesundheits-und-krankenpflegerin.html ausbildungnet, Gesundheits- und Krankenpfleger/in]</ref> Ausbildungsbetriebe verlangen in der Regel ein ärztliches Gesundheitszeugnis. Die Arbeit mit kranken und sterbenden Menschen ist psychisch belastend. Manche Bildungseinrichtungen verlangen zusätzlich ein [[Wikipedia:Führungszeugnis|Führungszeugnis]].<ref> {{Webarchiv|text=Pflege Deutschland, Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und zur Krankenpflegerin |url=http://www.pflege-deutschland.de/krankenpflege/ausbildung-krankenpfleger-in.html |wayback=20130629202238 |archiv-bot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot }}</ref>
  
 
=== Arbeitsorte ===
 
=== Arbeitsorte ===
Typische Arbeitsorte sind die Fachabteilungen in [[Krankenhaus|Allgemeinkrankenhäusern]], Fachkrankenhäusern (beispielsweise für [[Psychiatrie]]), [[Sanatorium|Sanatorien]] und [[Rehabilitation]]seinrichtungen, sowie in [[Dialyse]]zentren, [[Pflegeheim]]en, [[Altenheim]]en und [[Hospiz]]en und bei allgemeinen oder spezialisierten ambulanten Pflegediensten. Manche Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten auf selbstständiger Basis als Pflegeberater oder sind beim MDK, in Beratungsstellen, [[Gesundheitsamt|Gesundheitsämtern]], [[Pflegestützpunkt]]en und bei Kranken- oder Pflegekassen in beratenden oder gutachtenden Funktionen tätig. Im [[Fallmanagement|Case Management]] erstellen sie Hilfepläne und verknüpfen in der [[Übergangspflege]] ärztliche Betreuung, pflegerische Versorgung, soziale Unterstützung und die hauswirtschaftliche Hilfe. Einige Pflegefachkräfte sind als Unteroffizier im [[Sanitätsdienst der Bundeswehr]] tätig, arbeiten in der Schifffahrt als [[Schiffspfleger]] oder als verbeamtete Gesundheits- und Krankenpfleger in Vollzugskrankenhäusern und Krankenstationen in [[Justizvollzugsanstalt]]en.
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Typische Arbeitsorte sind die Fachabteilungen in [[Krankenhaus|Allgemeinkrankenhäusern]], Fachkrankenhäusern (beispielsweise für [[Wikipedia:Psychiatrie|Psychiatrie]]), [[Wikipedia:Sanatorium|Sanatorien]] und [[Wikipedia:Rehabilitation|Rehabilitation]]seinrichtungen, sowie in [[Wikipedia:Dialyse|Dialyse]]zentren, [[Wikipedia:Pflegeheim|Pflegeheim]]en, [[Wikipedia:Altenheim|Altenheim]]en und [[Wikipedia:Hospiz|Hospiz]]en und bei allgemeinen oder spezialisierten ambulanten Pflegediensten. Manche Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten auf selbstständiger Basis als Pflegeberater oder sind beim MDK, in Beratungsstellen, [[Wikipedia:Gesundheitsamt|Gesundheitsämtern]], [[Wikipedia:Pflegestützpunkt|Pflegestützpunkt]]en und bei Kranken- oder Pflegekassen in beratenden oder gutachtenden Funktionen tätig. Im [[Wikipedia:Fallmanagement|Case Management]] erstellen sie Hilfepläne und verknüpfen in der [[Wikipedia:Übergangspflege|Übergangspflege]] ärztliche Betreuung, pflegerische Versorgung, soziale Unterstützung und die hauswirtschaftliche Hilfe. Einige Pflegefachkräfte sind als Unteroffizier im [[Wikipedia:Sanitätsdienst der Bundeswehr|Sanitätsdienst der Bundeswehr]] tätig, arbeiten in der Schifffahrt als [[Schiffspfleger]] oder als verbeamtete Gesundheits- und Krankenpfleger in Vollzugskrankenhäusern und Krankenstationen in [[Wikipedia:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en.
  
 
== Ausbildung ==
 
== Ausbildung ==
 
=== Ausbildungsvoraussetzungen ===
 
=== Ausbildungsvoraussetzungen ===
Voraussetzung für eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ist mindestens ein Schulabschluss mit [[Mittlere Reife|Mittlerer Reife]] oder ein [[Hauptschulabschluss]] in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen, erfolgreich beendeten Berufsausbildung bzw. einer Ausbildung als [[Krankenpflegehelfer]] oder einer mindestens einjährigen landesrechtlich geregelten Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegehelfer. Ein Mindestalter für den Ausbildungsbeginn ist rechtlich nicht vorgeschrieben.<ref name="5k" /> Unter 16-Jährige werden jedoch oft im Bewerbungsverfahren zurückgestellt.
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Voraussetzung für eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ist mindestens ein Schulabschluss mit [[Wikipedia:Mittlere Reife|Mittlerer Reife]] oder ein [[Wikipedia:Hauptschulabschluss|Hauptschulabschluss]] in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen, erfolgreich beendeten Berufsausbildung bzw. einer Ausbildung als [[Wikipedia:Krankenpflegehelfer|Krankenpflegehelfer]] oder einer mindestens einjährigen landesrechtlich geregelten Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegehelfer. Ein Mindestalter für den Ausbildungsbeginn ist rechtlich nicht vorgeschrieben.<ref name="5k" /> Unter 16-Jährige werden jedoch oft im Bewerbungsverfahren zurückgestellt.
  
 
=== Ausbildungsdauer und Inhalte ===
 
=== Ausbildungsdauer und Inhalte ===
Die Ausbildungsdauer und deren Inhalte werden durch das KrPflG<ref>{{§|3|krpflg_2004|juris}} und {{§|4|krpflg_2004|juris}} des Krankenpflegegesetzes</ref> und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) bundesweit festgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie gliedert sich in 2100 Theoriestunden in der die theoretischen Grundlagen für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden und 2500 Praxisstunden. Teil der Ausbildung ist eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase in der theoretischen und praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.<ref name="aprv">{{§§|krpflaprv_2004|juris|text=Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)}}</ref> Dadurch soll eine gemeinsame theoretische und praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der [[Kinderkrankenpflege|Gesundheits- und Kinderkrankenpflege]] in den ersten beiden Jahren ermöglicht werden. Das dritte Jahr gilt dabei als Differenzierungszeitraum, in dem die Auszubildenden die jeweils spezifische theoretische und praktische Ausbildung erhalten. Diese besondere Aufteilung zwischen den ersten beiden und dem dritten Jahr wurde mit der Novellierung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen 2004 als Teil erster Reformen eingeführt.
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Die Ausbildungsdauer und deren Inhalte werden durch das KrPflG<ref>{{§|3|krpflg_2004|juris}} und {{§|4|krpflg_2004|juris}} des Krankenpflegegesetzes</ref> und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) bundesweit festgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie gliedert sich in 2100 Theoriestunden in der die theoretischen Grundlagen für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden und 2500 Praxisstunden. Teil der Ausbildung ist eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase in der theoretischen und praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.<ref name="aprv">{{§§|krpflaprv_2004|juris|text=Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)}}</ref> Dadurch soll eine gemeinsame theoretische und praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der [[Wikipedia:Kinderkrankenpflege|Gesundheits- und Kinderkrankenpflege]] in den ersten beiden Jahren ermöglicht werden. Das dritte Jahr gilt dabei als Differenzierungszeitraum, in dem die Auszubildenden die jeweils spezifische theoretische und praktische Ausbildung erhalten. Diese besondere Aufteilung zwischen den ersten beiden und dem dritten Jahr wurde mit der Novellierung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen 2004 als Teil erster Reformen eingeführt.
  
 
In {{§|Anlage+1|KrPflAPrV|buzer|text=Anlage 1}} zu §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KrPflAPrV werden zwölf Themenbereiche definiert, in denen den Schülern entsprechende Ausbildungsinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln sind:
 
In {{§|Anlage+1|KrPflAPrV|buzer|text=Anlage 1}} zu §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KrPflAPrV werden zwölf Themenbereiche definiert, in denen den Schülern entsprechende Ausbildungsinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln sind:
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Die theoretische Ausbildung wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen von Pflegepädagogen oder Dozenten aus anderen Bereichen durchgeführt und umfasst folgende Wissensgrundlagen:
 
Die theoretische Ausbildung wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen von Pflegepädagogen oder Dozenten aus anderen Bereichen durchgeführt und umfasst folgende Wissensgrundlagen:
  
* Kenntnisse in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflege- und [[Gesundheitswissenschaften]] (950 Stunden)
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* Kenntnisse in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflege- und [[Wikipedia:Gesundheitswissenschaften|Gesundheitswissenschaften]] (950 Stunden)
* pflegerelevante Kenntnisse der [[Naturwissenschaft]]en und [[Medizin]] (500 Stunden),
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* pflegerelevante Kenntnisse der [[Wikipedia:Naturwissenschaft|Naturwissenschaft]]en und [[Medizin]] (500 Stunden),
* pflegerelevante Kenntnisse der [[Geisteswissenschaften|Geistes-]] und [[Sozialwissenschaften]] (300 Stunden),
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* pflegerelevante Kenntnisse der [[Wikipedia:Geisteswissenschaften|Geistes-]] und [[Wikipedia:Sozialwissenschaften|Sozialwissenschaften]] (300 Stunden),
* pflegerelevante Kenntnisse aus [[Recht]], [[Politik]] und [[Wirtschaft]] (150 Stunden).
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* pflegerelevante Kenntnisse aus [[Wikipedia:Recht|Recht]], [[Wikipedia:Politik|Politik]] und [[Wikipedia:Wirtschaft|Wirtschaft]] (150 Stunden).
  
Der Unterricht beschränkt sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern beinhaltet Demonstration und Einübungen zahlreicher Handlungsabläufe aus der praktischen Pflege ([[Grundpflege|Grund-]] und [[Behandlungspflege]]): [[Körperpflege]] des Patienten, [[Verband (Medizin)|Verbände]] anlegen, Prophylaxe und Pflege von [[Dekubitus|Druckgeschwüren]], allgemeine Wundversorgung, Medikamente fachgerecht verabreichen und Essen anreichen sind nur einige Beispiele.
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Der Unterricht beschränkt sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern beinhaltet Demonstration und Einübungen zahlreicher Handlungsabläufe aus der praktischen Pflege ([[Wikipedia:Grundpflege|Grund-]] und [[Wikipedia:Behandlungspflege|Behandlungspflege]]): [[Wikipedia:Körperpflege|Körperpflege]] des Patienten, [[Wikipedia:Verband (Medizin)|Verbände]] anlegen, Prophylaxe und Pflege von [[Wikipedia:Dekubitus|Druckgeschwüren]], allgemeine Wundversorgung, Medikamente fachgerecht verabreichen und Essen anreichen sind nur einige Beispiele.
  
 
==== Praktische Ausbildung ====
 
==== Praktische Ausbildung ====
Die praktische Ausbildung gliedert sich nach Anlage 1 zu §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 B KrPflAPrV in einen allgemeinen Bereich und einen Differenzierungsbereich. Im allgemeinen Bereich sollen die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der [[Krankenhaus|stationären]] Versorgung in den Fachgebieten [[Chirurgie]], [[Orthopädie]], [[Innere Medizin]], [[Geriatrie]], [[Gynäkologie]], [[Neurologie]], [[Pädiatrie]], [[Psychiatrie]], und der [[Wochenbett|Entbindungs]]- und [[Neonatologie|Neugeborenenpflege]] und die [[Ambulante Pflege|ambulanten Versorgung]] in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten vermittelt werden. Im Differenzierungsbereich sollen entsprechende Kenntnisse innerhalb der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden, die in entsprechenden spezifischen stationären Einrichtungen, beispielsweise in Chirurgie, Psychiatrie oder Pädiatrie und Kinderchirurgie während des dritten Ausbildungsjahres stattfinden.
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Die praktische Ausbildung gliedert sich nach Anlage 1 zu §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 B KrPflAPrV in einen allgemeinen Bereich und einen Differenzierungsbereich. Im allgemeinen Bereich sollen die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der [[Krankenhaus|stationären]] Versorgung in den Fachgebieten [[Wikipedia:Chirurgie|Chirurgie]], [[Wikipedia:Orthopädie|Orthopädie]], [[Wikipedia:Innere Medizin|Innere Medizin]], [[Wikipedia:Geriatrie|Geriatrie]], [[Wikipedia:Gynäkologie|Gynäkologie]], [[Neurologie]], [[Wikipedia:Pädiatrie|Pädiatrie]], [[Wikipedia:Psychiatrie|Psychiatrie]], und der [[Wikipedia:Wochenbett|Entbindungs]]- und [[Wikipedia:Neonatologie|Neugeborenenpflege]] und die [[Wikipedia:Ambulante Pflege|ambulanten Versorgung]] in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten vermittelt werden. Im Differenzierungsbereich sollen entsprechende Kenntnisse innerhalb der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden, die in entsprechenden spezifischen stationären Einrichtungen, beispielsweise in Chirurgie, Psychiatrie oder Pädiatrie und Kinderchirurgie während des dritten Ausbildungsjahres stattfinden.
  
 
=== Prüfung ===
 
=== Prüfung ===
Die Ausbildung endet mit jeweils drei schriftlichen, drei mündlichen und einer praktischen Prüfung. Sollte eine dieser Prüfungen nicht erfolgreich (bis Note 4,0) abgeschlossen werden, so hat man die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen. Nach erfolgreichem Abschluss erlangt man die Erlaubnis zur Führung der geschützten [[Berufsbezeichnung]] „Gesundheits- und Krankenpfleger“.<ref name="5k" /> In der Umgangssprache, beispielsweise in Stellenangeboten, wird häufig der Zusatz „examiniert“ verwendet oder die staatliche Prüfung als „Examen“ bezeichnet. Dies ist überflüssig, da die bestandene Prüfung Voraussetzung ist, die geschützte Berufsbezeichnung zu verwenden.
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Die Ausbildung endet mit jeweils drei schriftlichen, drei mündlichen und einer praktischen Prüfung. Sollte eine dieser Prüfungen nicht erfolgreich (bis Note 4,0) abgeschlossen werden, so hat man die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen. Nach erfolgreichem Abschluss erlangt man die Erlaubnis zur Führung der geschützten [[Wikipedia:Berufsbezeichnung|Berufsbezeichnung]] „Gesundheits- und Krankenpfleger“.<ref name="5k" /> In der Umgangssprache, beispielsweise in Stellenangeboten, wird häufig der Zusatz „examiniert“ verwendet oder die staatliche Prüfung als „Examen“ bezeichnet. Dies ist überflüssig, da die bestandene Prüfung Voraussetzung ist, die geschützte Berufsbezeichnung zu verwenden.
  
 
=== Reformen und Entwicklungen ===
 
=== Reformen und Entwicklungen ===
 
Erste Regelungen zur Krankenpflegeausbildung in der Bundesrepublik gab es 1957. Bis dahin hatte die Krankenpflegeausbildung an Krankenpflegeschulen anderthalb Jahre gedauert.<ref>Erste Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 28. September 1938, Reichsgesetzblatt Teil I S 1310.</ref> Die jetzt dreijährige Ausbildung gliederte sich in einen zweijährigen Lehrgang an einer Krankenpflegeschule, der 400 Stunden theoretischen und im Übrigen praktischen Unterricht umfasste, und einer sich anschließenden einjährigen praktischen Tätigkeit.<ref>Krankenpflegegesetz vom 15. Juli 1957 ({{BGBl|1957n I S. 716}}, PDF, 440 kB).</ref> Eine Änderung des Krankenpflegegesetz der BRD trat 1965 in Kraft. Der Lehrgang an der Krankenpflegeschule wurde auf drei Jahre verlängert, das praktische Jahr entfiel. Der Theorieanteil der Ausbildung betrug nun 1200 Stunden.<ref>Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965 ({{BGBl|1965n I S. 1438}}, PDF, 499 kB).</ref> Die nächste Änderung erfolgte am 4. Juni 1985.<ref>Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 ({{BGBl|1985n I S. 893}}, PDF, 999 kB).</ref> Die Anzahl der Unterrichtsstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht wurden auf 1600 erhöht, für die praktische Ausbildung waren 3.000 Stunden vorgesehen.<ref>Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 ({{BGBl|1985n I S. 1973}}, PDF, 1,7 MB).</ref>
 
Erste Regelungen zur Krankenpflegeausbildung in der Bundesrepublik gab es 1957. Bis dahin hatte die Krankenpflegeausbildung an Krankenpflegeschulen anderthalb Jahre gedauert.<ref>Erste Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 28. September 1938, Reichsgesetzblatt Teil I S 1310.</ref> Die jetzt dreijährige Ausbildung gliederte sich in einen zweijährigen Lehrgang an einer Krankenpflegeschule, der 400 Stunden theoretischen und im Übrigen praktischen Unterricht umfasste, und einer sich anschließenden einjährigen praktischen Tätigkeit.<ref>Krankenpflegegesetz vom 15. Juli 1957 ({{BGBl|1957n I S. 716}}, PDF, 440 kB).</ref> Eine Änderung des Krankenpflegegesetz der BRD trat 1965 in Kraft. Der Lehrgang an der Krankenpflegeschule wurde auf drei Jahre verlängert, das praktische Jahr entfiel. Der Theorieanteil der Ausbildung betrug nun 1200 Stunden.<ref>Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965 ({{BGBl|1965n I S. 1438}}, PDF, 499 kB).</ref> Die nächste Änderung erfolgte am 4. Juni 1985.<ref>Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 ({{BGBl|1985n I S. 893}}, PDF, 999 kB).</ref> Die Anzahl der Unterrichtsstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht wurden auf 1600 erhöht, für die praktische Ausbildung waren 3.000 Stunden vorgesehen.<ref>Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 ({{BGBl|1985n I S. 1973}}, PDF, 1,7 MB).</ref>
  
Bereits seit geraumer Zeit gibt es verschiedene Überlegungen, die Ausbildung zu reformieren, z.&nbsp;B. die Pflegeausbildung von Krankenpflegeschulen, die sich zumeist an Krankenhäusern befinden, an [[Fachhochschule]]n oder an [[Berufsschule]]n zu verlagern. Jedoch hat sich bisher kein Vorschlag durchsetzen können. Mit der Novellierung des [[Krankenpflegegesetz (Deutschland)|Krankenpflegegesetzes]] im Jahre 2004 hat es zwar eine kleine Reform gegeben, die die Ausbildung praxisorientierter gestalten soll, aber die Diskussion um eine tiefgreifendere Reform geht weiter.
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Bereits seit geraumer Zeit gibt es verschiedene Überlegungen, die Ausbildung zu reformieren, z.&nbsp;B. die Pflegeausbildung von Krankenpflegeschulen, die sich zumeist an Krankenhäusern befinden, an [[Wikipedia:Fachhochschule|Fachhochschule]]n oder an [[Wikipedia:Berufsschule|Berufsschule]]n zu verlagern. Jedoch hat sich bisher kein Vorschlag durchsetzen können. Mit der Novellierung des [[Wikipedia:Krankenpflegegesetz (Deutschland)|Krankenpflegegesetzes]] im Jahre 2004 hat es zwar eine kleine Reform gegeben, die die Ausbildung praxisorientierter gestalten soll, aber die Diskussion um eine tiefgreifendere Reform geht weiter.
  
Im März 2012 schlug eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe Eckpunkte zur Vorbereitung des Entwurfs eines neuen [[Pflegeberufegesetz]]es vor. Danach soll die Altenpflegeausbildung, die Gesundheits- und Kranken- bzw. Kinderkrankenpflegeausbildung zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt werden und daneben eine neue akademische Ausbildung eingeführt werden.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/20120301_Endfassung_Eckpunktepapier_Weiterentwicklung_der_Pflegeberufe.pdf |wayback=20121118082037 |text=Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe, Eckpunkte zur Vorbereitung eines neuen Pflegegesetzes vom 1. März 2012 |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }} (PDF; 388&nbsp;kB)</ref> Die Bundesregierung teilte im Dezember 2012 auf eine kleine Anfrage im Bundestag mit, dass sie an einen Gesetzesentwurf arbeite, in dem daran festgehalten werde, dass für den Zugang zu der Ausbildung ein mittlerer Bildungsabschluss (10 Schuljahre) ausreiche. Soweit es Bestrebungen seitens der EU gebe, als Zugangsvoraussetzung eine 12-jährige allgemeinbildende Schulbildung zu verlangen, wie dies bereits in 24 EU-Ländern der Fall ist,<ref>[http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/policy_developments/modernising/COM2011_883_de.pdf Vorschlag der europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG]{{Toter Link|date=2018-04 |archivebot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot |url=http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/policy_developments/modernising/COM2011_883_de.pdf }} (PDF) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems vom 19. Dezember 2011 (PDF; 263&nbsp;kB) S. 11.</ref> setze sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene weiter dafür ein, dass es bei der bisherigen europäischen Regelung, die eine 10-jährige Schulbildung verlange, bleibe.<ref>Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Rawert, Petra Crone, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/116/1711608.pdf Drucksache 17/11608] (PDF; 95&nbsp;kB) – vom 11. Dezember 2012, [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711802.pdf Drucksache 17/11802] (PDF; 143&nbsp;kB)</ref>
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Im März 2012 schlug eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe Eckpunkte zur Vorbereitung des Entwurfs eines neuen [[Wikipedia:Pflegeberufegesetz|Pflegeberufegesetz]]es vor. Danach soll die Altenpflegeausbildung, die Gesundheits- und Kranken- bzw. Kinderkrankenpflegeausbildung zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt werden und daneben eine neue akademische Ausbildung eingeführt werden.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/20120301_Endfassung_Eckpunktepapier_Weiterentwicklung_der_Pflegeberufe.pdf |wayback=20121118082037 |text=Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe, Eckpunkte zur Vorbereitung eines neuen Pflegegesetzes vom 1. März 2012 |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }} (PDF; 388&nbsp;kB)</ref> Die Bundesregierung teilte im Dezember 2012 auf eine kleine Anfrage im Bundestag mit, dass sie an einen Gesetzesentwurf arbeite, in dem daran festgehalten werde, dass für den Zugang zu der Ausbildung ein mittlerer Bildungsabschluss (10 Schuljahre) ausreiche. Soweit es Bestrebungen seitens der EU gebe, als Zugangsvoraussetzung eine 12-jährige allgemeinbildende Schulbildung zu verlangen, wie dies bereits in 24 EU-Ländern der Fall ist,<ref>[http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/policy_developments/modernising/COM2011_883_de.pdf Vorschlag der europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG]{{Toter Link|date=2018-04 |archivebot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot |url=http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/policy_developments/modernising/COM2011_883_de.pdf }} (PDF) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems vom 19. Dezember 2011 (PDF; 263&nbsp;kB) S. 11.</ref> setze sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene weiter dafür ein, dass es bei der bisherigen europäischen Regelung, die eine 10-jährige Schulbildung verlange, bleibe.<ref>Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Rawert, Petra Crone, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/116/1711608.pdf Drucksache 17/11608] (PDF; 95&nbsp;kB) – vom 11. Dezember 2012, [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711802.pdf Drucksache 17/11802] (PDF; 143&nbsp;kB)</ref>
  
 
Im November 2015 konkretisierte das Bundesministerium für Gesundheit die Pläne in einer Pressemitteilung. Nach der Verabschiedung des Gesetzes im Juni 2017 sollen Elemente der generalistischen Ausbildung mit dem Ausbildungsjahr 2020 beginnen. Weitere Einzelheiten dieser Ausbildung sind in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)<ref>{{§§|PflAPrV|buzer|text=Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV}}, Text und Begründungen</ref> geregelt. Ebenso wird ein Pflegestudium ermöglicht, bei dem die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung Bestandteil der hochschulischen Prüfung ist ({{§|30-41|PflAPrV|buzer|text=§§&nbsp;30 bis 41}} PflAPrV).<ref>{{Internetquelle |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit |titel=Die Reform der Pflegeausbildung –der Entwurf des Pflegeberufsgesetzes |url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |zugriff=2015-11-27 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20151208152630/http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |archiv-datum=2015-12-08 |offline=ja |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }}</ref>
 
Im November 2015 konkretisierte das Bundesministerium für Gesundheit die Pläne in einer Pressemitteilung. Nach der Verabschiedung des Gesetzes im Juni 2017 sollen Elemente der generalistischen Ausbildung mit dem Ausbildungsjahr 2020 beginnen. Weitere Einzelheiten dieser Ausbildung sind in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)<ref>{{§§|PflAPrV|buzer|text=Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV}}, Text und Begründungen</ref> geregelt. Ebenso wird ein Pflegestudium ermöglicht, bei dem die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung Bestandteil der hochschulischen Prüfung ist ({{§|30-41|PflAPrV|buzer|text=§§&nbsp;30 bis 41}} PflAPrV).<ref>{{Internetquelle |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit |titel=Die Reform der Pflegeausbildung –der Entwurf des Pflegeberufsgesetzes |url=http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |zugriff=2015-11-27 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20151208152630/http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz.pdf |archiv-datum=2015-12-08 |offline=ja |archiv-bot=2019-04-13 20:00:36 InternetArchiveBot }}</ref>
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== Weiterbildung und berufliche Alternativen ==
 
== Weiterbildung und berufliche Alternativen ==
 
=== Berufliche Anpassung ===
 
=== Berufliche Anpassung ===
Umgangssprachlich werden in der Pflege Weiterbildungen, die der beruflichen Anpassung die ergänzende Bildungsmaßnahmen im beruflichen oder allgemeinbildenden Bereich darstellen, oft als ''Fortbildung'' bezeichnet. Sie sollen den Erhalt der Qualifikation durch Anpassung an berufliche Neuerungen sichern und können einen Zeitraum wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen umfassen. Da sie teilweise auch im Interesse der Arbeitgeber liegen, werden sie zum Teil von diesen finanziert oder direkt am Arbeitsplatz angeboten, auch wenn sie grundsätzlich dem Eigeninteresse und der Verantwortung der Pflegefachkraft obliegen. Typische Qualifizierungslehrgänge aus dem Bereich der Anpassungsweiterbildung sind beispielsweise [[Bobath-Konzept|Bobath]]-Kurse, [[Kinästhetik]], [[Praxisanleitung]], [[Transkulturelle Pflege]], IT-Kurse, Arbeitsorganisation, Hygiene, Kommunikation und Gesprächsführung, [[Palliative Pflege]], Pflegeplanung und -dokumentation, Evaluation oder [[Validation (Medizin)|Validation]].
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Umgangssprachlich werden in der Pflege Weiterbildungen, die der beruflichen Anpassung die ergänzende Bildungsmaßnahmen im beruflichen oder allgemeinbildenden Bereich darstellen, oft als ''Fortbildung'' bezeichnet. Sie sollen den Erhalt der Qualifikation durch Anpassung an berufliche Neuerungen sichern und können einen Zeitraum wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen umfassen. Da sie teilweise auch im Interesse der Arbeitgeber liegen, werden sie zum Teil von diesen finanziert oder direkt am Arbeitsplatz angeboten, auch wenn sie grundsätzlich dem Eigeninteresse und der Verantwortung der Pflegefachkraft obliegen. Typische Qualifizierungslehrgänge aus dem Bereich der Anpassungsweiterbildung sind beispielsweise [[Wikipedia:Bobath-Konzept|Bobath]]-Kurse, [[Wikipedia:Kinästhetik|Kinästhetik]], [[Wikipedia:Praxisanleitung|Praxisanleitung]], [[Wikipedia:Transkulturelle Pflege|Transkulturelle Pflege]], IT-Kurse, Arbeitsorganisation, Hygiene, Kommunikation und Gesprächsführung, [[Wikipedia:Palliative Pflege|Palliative Pflege]], Pflegeplanung und -dokumentation, Evaluation oder [[Wikipedia:Validation (Medizin)|Validation]].
  
 
=== Berufliche Qualifikation ===
 
=== Berufliche Qualifikation ===
Die in der Pflege als Weiterbildungen oder Fachweiterbildungen bezeichneten [[Aufstiegsweiterbildung]]en haben das Ziel einer Zusatz-Qualifizierung, entweder um sich beruflich weiterzuentwickeln oder um aufzusteigen. Die Weiterbildung dauert in der Regel berufsbegleitend zwei Jahre und endet, im Gegensatz zu einer Anpassungsfortbildung, immer mit einer Prüfung und führt zu einer neuen Berufsbezeichnung beziehungsweise einer erweiterten Berufsbezeichnung. Diese Form der Weiterbildung setzt in der Regel die Durchführung an einer schulischen Einrichtung mit einer staatlichen Anerkennung voraus. In einigen Bundesländern gibt es gesetzliche Grundlagen für Weiterbildungen. Beispiele für Aufstiegsweiterbildungen sind [[Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie|Fachweiterbildung für Anästhesie und Intensivpflege]], [[Gerontopsychiatrie]], Häusliche Intensivpflege, Onkologische Pflege, [[Palliative Care]]-Pflegefachkraft, [[Fachpflegekraft im Operationsdienst|Operationsdienst]], Psychiatrie oder zur [[Hygienefachkraft]], [[Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit]], als [[Qualitätsmanagement|Qualitätsmanager im Gesundheitswesen]], [[Auditor]], [[Wundmanager]], [[Fachwirt in der Alten- und Krankenpflege]] oder [[Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen]] sowie für [[Notfallmedizin]].
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Die in der Pflege als Weiterbildungen oder Fachweiterbildungen bezeichneten [[Wikipedia:Aufstiegsweiterbildung|Aufstiegsweiterbildung]]en haben das Ziel einer Zusatz-Qualifizierung, entweder um sich beruflich weiterzuentwickeln oder um aufzusteigen. Die Weiterbildung dauert in der Regel berufsbegleitend zwei Jahre und endet, im Gegensatz zu einer Anpassungsfortbildung, immer mit einer Prüfung und führt zu einer neuen Berufsbezeichnung beziehungsweise einer erweiterten Berufsbezeichnung. Diese Form der Weiterbildung setzt in der Regel die Durchführung an einer schulischen Einrichtung mit einer staatlichen Anerkennung voraus. In einigen Bundesländern gibt es gesetzliche Grundlagen für Weiterbildungen. Beispiele für Aufstiegsweiterbildungen sind [[Wikipedia:Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie|Fachweiterbildung für Anästhesie und Intensivpflege]], [[Wikipedia:Gerontopsychiatrie|Gerontopsychiatrie]], Häusliche Intensivpflege, Onkologische Pflege, [[Wikipedia:Palliative Care|Palliative Care]]-Pflegefachkraft, [[Wikipedia:Fachpflegekraft im Operationsdienst|Operationsdienst]], Psychiatrie oder zur [[Wikipedia:Hygienefachkraft|Hygienefachkraft]], [[Wikipedia:Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit|Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit]], als [[Wikipedia:Qualitätsmanagement|Qualitätsmanager im Gesundheitswesen]], [[Wikipedia:Auditor|Auditor]], [[Wikipedia:Wundmanager|Wundmanager]], [[Fachwirt in der Alten- und Krankenpflege]] oder [[Wikipedia:Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen|Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen]] sowie für [[Wikipedia:Notfallmedizin|Notfallmedizin]].
  
 
=== Hochschulbildungsgänge ===
 
=== Hochschulbildungsgänge ===
Liegt eine den Zulassungsvoraussetzungen entsprechende Fachhochschul- oder Hochschulreife vor, können Pflegefachkräfte auch eine akademische Aus- und Weiterbildung anstreben. An Fachhochschulen werden Studiengänge im Bereich der [[Pflegewissenschaft]]en, des [[Pflegemanagement]]s, der [[Pflegepädagogik]] und der Palliative Care, sowie Gesundheitsmanagement und betriebswirtschaftliche Studiengänge im Gesundheitswesen, Gesundheits- oder [[Medizininformatik]] angeboten. Die Studiengänge enden je nach Ausprägung mit dem akademischen Grad des Diplom-Pflegewirts, [[Bachelor]]s oder [[Master]]s, an Universitäten ist die [[Promotion (Doktor)|Promotion]] im Bereich Pflegewissenschaften zum „Dr.&nbsp;rer.&nbsp;cur.“ (rerum curae) möglich.
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Liegt eine den Zulassungsvoraussetzungen entsprechende Fachhochschul- oder Hochschulreife vor, können Pflegefachkräfte auch eine akademische Aus- und Weiterbildung anstreben. An Fachhochschulen werden Studiengänge im Bereich der [[Pflegewissenschaft]]en, des [[Wikipedia:Pflegemanagement|Pflegemanagement]]s, der [[Wikipedia:Pflegepädagogik|Pflegepädagogik]] und der Palliative Care, sowie Gesundheitsmanagement und betriebswirtschaftliche Studiengänge im Gesundheitswesen, Gesundheits- oder [[Wikipedia:Medizininformatik|Medizininformatik]] angeboten. Die Studiengänge enden je nach Ausprägung mit dem akademischen Grad des Diplom-Pflegewirts, [[Wikipedia:Bachelor|Bachelor]]s oder [[Wikipedia:Master|Master]]s, an Universitäten ist die [[Wikipedia:Promotion (Doktor)|Promotion]] im Bereich Pflegewissenschaften zum „Dr.&nbsp;rer.&nbsp;cur.“ (rerum curae) möglich.
  
 
=== Berufliche Alternativen ===
 
=== Berufliche Alternativen ===
Mit oder ohne Einarbeitungszeit und zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen können Gesundheits- und Krankenpfleger auch in anderen verwandten Berufen arbeiten, beispielsweise als [[Altenpfleger]], [[Kinderkrankenpflege|Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger]], [[Stomatherapeut]], [[Study Nurse]], [[Medizinischer Fachangestellter]], [[Medizinisch-technischer Assistent]] für Funktionsdiagnostik, [[Operationstechnischer Assistent]], Diabetesberater, Gesundheitsberater, [[Sozialmedizinischer Assistent]], [[Arbeitsmedizinischer Assistent]] (Werkspfleger), [[Telemedizinischer Assistent]] oder [[Medizinischer Dokumentar]]. Erleichterte Ausbildungsvoraussetzungen ermöglichten bis Ende 2014 zum Beispiel auch die verkürzte Ausbildung zum [[Rettungsassistent]]en – welcher nun durch den [[Notfallsanitäter]] abgelöst wurde. Der Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit ist beispielsweise über eine Ausbildung zum [[Heilpraktiker]] oder durch die Gründung eines Pflegedienstes, einer freiberuflichen Praxis oder den Betrieb eines Pflegeheimes möglich.
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Mit oder ohne Einarbeitungszeit und zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen können Gesundheits- und Krankenpfleger auch in anderen verwandten Berufen arbeiten, beispielsweise als [[Altenpfleger]], [[Wikipedia:Kinderkrankenpflege|Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger]], [[Wikipedia:Stomatherapeut|Stomatherapeut]], [[Wikipedia:Study Nurse|Study Nurse]], [[Wikipedia:Medizinischer Fachangestellter|Medizinischer Fachangestellter]], [[Wikipedia:Medizinisch-technischer Assistent|Medizinisch-technischer Assistent]] für Funktionsdiagnostik, [[Wikipedia:Operationstechnischer Assistent|Operationstechnischer Assistent]], Diabetesberater, Gesundheitsberater, [[Sozialmedizinischer Assistent]], [[Arbeitsmedizinischer Assistent]] (Werkspfleger), [[Telemedizinischer Assistent]] oder [[Wikipedia:Medizinischer Dokumentar|Medizinischer Dokumentar]]. Erleichterte Ausbildungsvoraussetzungen ermöglichten bis Ende 2014 zum Beispiel auch die verkürzte Ausbildung zum [[Wikipedia:Rettungsassistent|Rettungsassistent]]en – welcher nun durch den [[Wikipedia:Notfallsanitäter|Notfallsanitäter]] abgelöst wurde. Der Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit ist beispielsweise über eine Ausbildung zum [[Heilpraktiker]] oder durch die Gründung eines Pflegedienstes, einer freiberuflichen Praxis oder den Betrieb eines Pflegeheimes möglich.
  
 
== Verdienst/Einkommen ==
 
== Verdienst/Einkommen ==
In staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel [[Landeskrankenhaus (Deutschland)|Landeskrankenhäusern, Universitätskliniken, Kreiskrankenhäusern]], erfolgt die Bezahlung nach besonderen Teilen von [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst]] bzw. [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder]]:
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In staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel [[Wikipedia:Landeskrankenhaus (Deutschland)|Landeskrankenhäusern, Universitätskliniken, Kreiskrankenhäusern]], erfolgt die Bezahlung nach besonderen Teilen von [[Wikipedia:Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst]] bzw. [[Wikipedia:Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder|Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder]]:
  
 
* TVöD, Anlage E, Besonderer Teil Krankenhäuser
 
* TVöD, Anlage E, Besonderer Teil Krankenhäuser
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Anlage 2 zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Pflegepersonal – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – PEGP.BAT-KF) [http://www.kirchenrecht-westfalen.de/showdocument/id/6099 ''Anlage 2 zum BAT-KF Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst.'']</ref> Im Jahr 2013 lag das Grundgehalt damit bei mindestens 2160 Euro pro Monat.<ref>oeffentlicher-dienst.info [http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/kr?id=tv-l-kr-2013&matrix=1%7Ctv-l-kr ''Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder 2013 – Pflegepersonal.''],[http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/k?id=tvoed-k-2013&matrix=1|tvoed-k ''Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Krankenhäuser.''], [http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/k?id=tvoed-b-2013&matrix=1%7Ctvoed-b ''Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen.'']</ref> Das Grundgehalt wird durch teilweise abgabenfreie Zuschläge wie Ortszulage, Schichtzulage, Tarifzulage, Psychiatriezulage, Zuschläge für Feiertags-, Samstags- und Nachtarbeit ergänzt.
 
Anlage 2 zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Pflegepersonal – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – PEGP.BAT-KF) [http://www.kirchenrecht-westfalen.de/showdocument/id/6099 ''Anlage 2 zum BAT-KF Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst.'']</ref> Im Jahr 2013 lag das Grundgehalt damit bei mindestens 2160 Euro pro Monat.<ref>oeffentlicher-dienst.info [http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/kr?id=tv-l-kr-2013&matrix=1%7Ctv-l-kr ''Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder 2013 – Pflegepersonal.''],[http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/k?id=tvoed-k-2013&matrix=1|tvoed-k ''Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Krankenhäuser.''], [http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/k?id=tvoed-b-2013&matrix=1%7Ctvoed-b ''Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen.'']</ref> Das Grundgehalt wird durch teilweise abgabenfreie Zuschläge wie Ortszulage, Schichtzulage, Tarifzulage, Psychiatriezulage, Zuschläge für Feiertags-, Samstags- und Nachtarbeit ergänzt.
  
Kirchliche Arbeitgeber bezahlen meistens einen an TVöD/TVL angelehnten Tarif bspw. [[AVR-Caritas]], AVR Diakonie.
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Kirchliche Arbeitgeber bezahlen meistens einen an TVöD/TVL angelehnten Tarif bspw. [[Wikipedia:AVR-Caritas|AVR-Caritas]], AVR Diakonie.
  
Bei privaten Arbeitgebern wie [[Krankenhauskonzern]]en (z.&nbsp;B. ''[[Asklepios Kliniken|Asklepios]]-'', ''[[Helios Kliniken|Helios]]-'' oder ''[[Sana Kliniken|Sana-Kliniken]]'') gibt es oft [[Haustarifvertrag|Haustarifverträge]], die vom TVöD abweichen können. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich. Die meisten Krankenhäuser zahlen noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung ([[Betriebsrente]]), z.&nbsp;B. in die [[Kirchliche Zusatzversorgungskasse]], die Zusatzversorgungskassen (ZVK) oder der [[Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder]] (VBL).
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Bei privaten Arbeitgebern wie [[Wikipedia:Krankenhauskonzern|Krankenhauskonzern]]en (z.&nbsp;B. ''[[Wikipedia:Asklepios Kliniken|Asklepios]]-'', ''[[Wikipedia:Helios Kliniken|Helios]]-'' oder ''[[Wikipedia:Sana Kliniken|Sana-Kliniken]]'') gibt es oft [[Wikipedia:Haustarifvertrag|Haustarifverträge]], die vom TVöD abweichen können. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich. Die meisten Krankenhäuser zahlen noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung ([[Wikipedia:Betriebsrente|Betriebsrente]]), z.&nbsp;B. in die [[Wikipedia:Kirchliche Zusatzversorgungskasse|Kirchliche Zusatzversorgungskasse]], die Zusatzversorgungskassen (ZVK) oder der [[Wikipedia:Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder|Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder]] (VBL).
  
 
Für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, ist der Mindestlohn durch Verordnung geregelt.<ref>{{§§|Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung|buzer}} vom 27. November 2014 ({{BAnz|AT 28.11.2014 V1}}), {{§§|Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung|buzer}} vom 1. August 2017 ({{BAnz|AT 11.08.2017 V1}}).</ref> Dieser steigt bis 1. Januar 2020 auf 11,35 Euro pro Stunde (im Osten auf 10,85 Euro pro Stunde).
 
Für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, ist der Mindestlohn durch Verordnung geregelt.<ref>{{§§|Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung|buzer}} vom 27. November 2014 ({{BAnz|AT 28.11.2014 V1}}), {{§§|Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung|buzer}} vom 1. August 2017 ({{BAnz|AT 11.08.2017 V1}}).</ref> Dieser steigt bis 1. Januar 2020 auf 11,35 Euro pro Stunde (im Osten auf 10,85 Euro pro Stunde).
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'''Geschichte'''
 
'''Geschichte'''
  
Bis zum Jahr 1955 erhielten nach Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst Krankenschwestern 5 % weniger Gehalt als Krankenpfleger. Begründet wurde das mit der körperlich schwereren Arbeit der Pfleger, die aber in der Praxis nicht erkennbar war. Den Vertrag hatte die [[Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr|Gewerkschaft ÖTV]] mit abgeschlossen. Trotzdem unterstützte der ÖTV-Bezirk Hamburg eine Reihe von Krankenschwestern, um auf gerichtlichem Wege diesen Unterschied aufzuheben. Die Stadt Hamburg zahlte nach dem positiven Gerichtsurteil an alle bei ihr beschäftigten Krankenschwestern den vollen [[Lohnausgleich]] rückwirkend für zwei Jahre. Im nächsten Tarifvertrag wurde der Unterschied aufgehoben.<ref>Jahresbericht 1955 und 1956 des ÖTV-Bezirks Hamburg</ref>
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Bis zum Jahr 1955 erhielten nach Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst Krankenschwestern 5 % weniger Gehalt als Krankenpfleger. Begründet wurde das mit der körperlich schwereren Arbeit der Pfleger, die aber in der Praxis nicht erkennbar war. Den Vertrag hatte die [[Wikipedia:Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr|Gewerkschaft ÖTV]] mit abgeschlossen. Trotzdem unterstützte der ÖTV-Bezirk Hamburg eine Reihe von Krankenschwestern, um auf gerichtlichem Wege diesen Unterschied aufzuheben. Die Stadt Hamburg zahlte nach dem positiven Gerichtsurteil an alle bei ihr beschäftigten Krankenschwestern den vollen [[Wikipedia:Lohnausgleich|Lohnausgleich]] rückwirkend für zwei Jahre. Im nächsten Tarifvertrag wurde der Unterschied aufgehoben.<ref>Jahresbericht 1955 und 1956 des ÖTV-Bezirks Hamburg</ref>
  
In Österreich gilt der Beruf bei weiblichen Pflegekräften als Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung und der dazu ergangenen Berufsliste.<ref>{{Internetquelle |titel=Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 |hrsg=[[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]] |url=https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004642 |zugriff=2010-11-12}}</ref><ref name="SchwArbListe">{{Internetquelle |titel=Schwerarbeit Gesamtliste |url=https://www.sozialversicherung.at/flipbook/Schwerarbeitsliste/flipviewerxpress.html |hrsg=[[Sozialversicherung (Österreich)|Österreichische Sozialversicherung]] |format=Flipbook |datum=2014-11 |zugriff=2015-12-04}}</ref>
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In Österreich gilt der Beruf bei weiblichen Pflegekräften als Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung und der dazu ergangenen Berufsliste.<ref>{{Internetquelle |titel=Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 |hrsg=[[Wikipedia:Rechtsinformationssystem der Republik Österreich|RIS]] |url=https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004642 |zugriff=2010-11-12}}</ref><ref name="SchwArbListe">{{Internetquelle |titel=Schwerarbeit Gesamtliste |url=https://www.sozialversicherung.at/flipbook/Schwerarbeitsliste/flipviewerxpress.html |hrsg=[[Wikipedia:Sozialversicherung (Österreich)|Österreichische Sozialversicherung]] |format=Flipbook |datum=2014-11 |zugriff=2015-12-04}}</ref>
  
 
== Beschäftigungsstruktur ==
 
== Beschäftigungsstruktur ==
 
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Im Jahr 2007 waren in Deutschland 638.787 Menschen als Gesundheits- und Krankenpfleger sozialversicherungspflichtig beschäftigt, die Frauenquote betrug 86,3 %. 3,5 % der Beschäftigten sind Ausländer. Während die Zahl der Beschäftigten unter 25 Jahren in den Jahren von 1999 bis 2007 von 8,0 % auf 6,0 % und die der zwischen 25- und 35-Jährigen im gleichen Zeitraum um 9 Prozentpunkte auf 23,4 % gesunken ist, ist inzwischen über die Hälfte der Gesundheits- und Krankenpfleger 35 bis 50 Jahre alt. Die Gruppe der über 50-Jährigen ist von 1999 bis 2007 von 12,2 % auf 20,6 % gestiegen.<ref>{{Internetquelle |hrsg=[[Bundesagentur für Arbeit]] |titel=Berufe im Spiegel der Statistik 1999–2007 |url=http://www.abis.iab.de/bisds/data/seite_853_BO_a.htm |zugriff=2010-01-14 |offline=ja |archiv-url=https://web.archive.org/web/20060205005047/http://www.abis.iab.de/bisds/data/seite_853_BO_a.htm |archiv-datum=2006-02-05 |archiv-bot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot }}</ref>
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Im Jahr 2007 waren in Deutschland 638.787 Menschen als Gesundheits- und Krankenpfleger sozialversicherungspflichtig beschäftigt, die Frauenquote betrug 86,3 %. 3,5 % der Beschäftigten sind Ausländer. Während die Zahl der Beschäftigten unter 25 Jahren in den Jahren von 1999 bis 2007 von 8,0 % auf 6,0 % und die der zwischen 25- und 35-Jährigen im gleichen Zeitraum um 9 Prozentpunkte auf 23,4 % gesunken ist, ist inzwischen über die Hälfte der Gesundheits- und Krankenpfleger 35 bis 50 Jahre alt. Die Gruppe der über 50-Jährigen ist von 1999 bis 2007 von 12,2 % auf 20,6 % gestiegen.<ref>{{Internetquelle |hrsg=[[Wikipedia:Bundesagentur für Arbeit|Bundesagentur für Arbeit]] |titel=Berufe im Spiegel der Statistik 1999–2007 |url=http://www.abis.iab.de/bisds/data/seite_853_BO_a.htm |zugriff=2010-01-14 |offline=ja |archiv-url=https://web.archive.org/web/20060205005047/http://www.abis.iab.de/bisds/data/seite_853_BO_a.htm |archiv-datum=2006-02-05 |archiv-bot=2018-04-12 08:15:18 InternetArchiveBot }}</ref>
  
 
== Siehe auch ==
 
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Aktuelle Version vom 21. September 2021, 15:25 Uhr

Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Schreibtischarbeit

Die Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. der Gesundheits- und Krankenpfleger (im allgemeinen Sprachgebrauch Krankenschwester bzw. Krankenpfleger, kurz in der Anrede auch Schwester bzw. Pfleger)[1] ist ein reglementierter Heilberuf im deutschen Gesundheitswesen. Das Berufsbild umfasst die professionelle eigenständige Pflege, Beobachtung, Betreuung und Beratung von Patienten und Pflegebedürftigen in einem stationären oder ambulanten Umfeld sowie die Dokumentation und Evaluation der pflegerischen Maßnahmen. Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung ärztlicher Anordnungen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen. Im Anschluss an die pflegerische Grundausbildung gibt es für nahezu alle spezialisierten Bereiche der Pflege weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen von schulischen Fachweiterbildungen zu einer erweiterten Berufsbezeichnung führen (Fachgesundheits- und Krankenpfleger). Weitere Qualifikationsmöglichkeiten bieten pflegewissenschaftliche, -pädagogische und -wirtschaftliche Studiengänge, für die in der Regel die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger vorausgesetzt wird.

Die Erlaubnis zum Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger wird seit 2004/2007 nach einer dreijährigen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule und erfolgreichem Ablegen einer staatlichen Prüfung auf Antrag erteilt.

Krankenschwester bzw. Krankenpfleger sind weiterhin gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin (m/f; im Zeitraum 1988–2022). Ab dem 1. Januar 2020 beginnende Ausbildungen sollen laut §§ 1 und 6 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) nach der mindestens dreijährigen Berufsausbildung ab 2023 mit der neuen Berufbezeichnung als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann abschließen.

Berufsbezeichnung

Mit der Novellierung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) aus dem Jahre 1985 durch Beschluss des Bundestages im Juli 2003 trat am 1. Januar 2004 das vierte Krankenpflegegesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Dabei wurde für die nach dem 1. Januar 2004 ausgebildete Pflegefachkräfte eine neue staatlich geschützte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger eingeführt, die die bisherigen Bezeichnungen Krankenschwester (welche noch aus dem alten christlichen Ordensschwesterwesen stammt) beziehungsweise Krankenpfleger ablöste. Der gesetzliche Schutz der ehemaligen Berufsbezeichnungen wurde dabei nicht aufgehoben, die nach dem dritten KrpflG ausgebildeten Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger dürfen wahlweise die bisherige Berufsbezeichnung weiterführen oder die neue Bezeichnung verwenden.[2]

Mit der Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger wird dem veränderten beruflichen Selbstverständnis der Pflege Rechnung getragen, die zunehmende Eigenständigkeit und Professionalisierung der Pflege betont und ein erweitertes Aufgabenspektrum der beruflichen Pflege in Richtung Gesundheitsvorsorge und Beratung zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig soll damit die „ideologisch geprägte“[3] Berufsbezeichnung der Krankenschwester abgelöst werden. Mit der schrittweisen Zusammenführung der Krankenpflegeausbildung mit der in der Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege zu einem generalistischen Pflegeberuf durch das Pflegeberufegesetz wird ab 2020 die Berufsbezeichnung zum Teil in Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann geändert. Primärqualifizierte Hochschulabsolventen verwenden die neue Berufsbezeichnung in Verbindung mit dem akademischen Grad (§§ 37 bis 39 PflBG).[4] Eine vorgesehene Evaluation der künftigen Berufswahl soll über die zunächst bestehende Weiterführung der Berufsabschlüsse Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-er bzw. der Altenpflegerin/-er entscheiden.[5]

Pflegerische Berufsbezeichnungen aus anderen Ländern wie der Schweiz (Diplomierter Pflegefachmann), Frankreich (Infirmier), Schweden (Sjuksköterska) oder dem angloamerikanischen Raum (Nurse) beruhen in der Regel auf akademischen Ausbildungen und lassen sich mit der deutschen dualen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nicht vollständig gleichstellen. Die Abschlüsse sind jedoch meist gegenseitig anerkannt. Im Rahmen der EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist es deutschen Pflegekräften möglich, innerhalb der EU und der Schweiz berufstätig zu werden.

Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ hat sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch noch nicht durchgesetzt. Traditionell werden weiter die Begriffe Krankenschwester bzw. Krankenpfleger verwendet, sowohl von Patienten als auch selbst von den Trägern der entsprechenden Berufsbezeichnung.

Berufliche Tätigkeit und Arbeitsfelder

Neben Feuerwehrleuten und Ärzten gehören die Gesundheits- und Krankenpfleger („Krankenschwestern“) konstant zu den drei vertrauenswürdigsten Berufen Deutschlands. 87 % der Bevölkerung spricht ihnen ein „sehr hohes“ bzw. „ziemlich hohes“ Vertrauen aus.[6][7]

Aufgabenbereiche und Tätigkeiten

Gesundheits- und Krankenpfleger betreuen und versorgen eigenverantwortlich Patienten oder Pflegebedürftige aller Altersgruppen in stationären Einrichtungen oder im Rahmen ambulanter Versorgung. Diese Aufgaben im Bereich der Grundpflege umfassen die Unterstützung des Patienten in allen alltäglichen Lebensbereichen, beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, der Positionsunterstützung oder der Körperpflege. Sie begleiten Schwerstkranke und Sterbende, versorgen Verstorbene und dienen als Ansprechpartner für Angehörige oder anderen betroffenen Personen. Pflegefachkräfte planen die Pflege im Rahmen des Pflegeprozesses, dokumentieren die Durchführung und beurteilen den Erfolg der angewandten pflegefachlichen Maßnahmen. Die anfallenden pflegedienstbezogenen Abrechnungs-, Organisations- und Verwaltungsarbeiten werden mit Hilfe von Pflegeassistenzprogrammen erledigt, Material und Medikamentenvorräte überwacht und bestellt. Sie geben Auszubildenden, Pflegehelfern, Praktikanten und hauswirtschaftlichen Kräften Hilfestellungen und Anleitung.

Pflegefachkräfte sind Bindeglieder zwischen Ärzten, Therapeuten, Angehörigen und Patienten, führen im Rahmen der Behandlungspflege ärztliche Anordnungen eigenständig aus, bereiten die Patienten auf therapeutische und diagnostische Maßnahmen vor oder führen angeordnete erforderliche medizinische Behandlungen durch. Sie assistieren Ärzten bei der Durchführung therapeutischer Maßnahmen und übernehmen die psychische Betreuung des Patienten. Sie erfüllen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, koordinieren Termine mit anderen Fachabteilungen und den Mitgliedern des therapeutischen Teams, nehmen an Visiten und Besprechungen teil. Im Rahmen der Patientenbeobachtung ermitteln und dokumentieren sie die für die Therapie erforderlichen Daten wie Blutdruck, Puls und Temperatur und beurteilen Schlafverhalten, Atmung und Verhalten des Patienten.

Gesundheits- und Krankenpfleger beraten Pflegebedürftige und deren Angehörige über Pflegemaßnahmen, Gesundheitsförderung und leiten sie zur Selbsthilfe an. Sie helfen bei der Beschaffung benötigter Hilfsmittel, wirken bei der Kommunikation mit Krankenkassen und der Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit.

Dies umfasst insbesondere:

Krankenschwestern im OP-Saal (1910)
Krankenpflegeausbildung in den USA (1942)
  1. Eigenverantwortliche Tätigkeitsbereiche
  2. Mitverantwortliche Tätigkeitsbereiche
    • Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung
    • Verabreichung von Arzneimitteln
    • Vorbereitung von Injektionen
    • Verabreichung von subcutanen und intramuskulären Injektionen
    • Vorbereitung und Anschluss von Infusionen
    • Blutentnahme aus der Vene und Kapillaren
    • Setzen von transurethralen Blasenkathetern
    • Durchführung von Darmeinläufen
    • Legen von Magensonden
  3. Interdisziplinärere Tätigkeitsbereiche
    • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen
    • Vorbereitung von Patienten und pflegebedürftiger Menschen auf die Entlassung
    • Gesundheitsberatung
    • Beratung während und nach einer physischen Erkrankung

Eignung

Es sollten hinsichtlich der Verwendung von allergieauslösenden Produkten keine Allergien auf diese Produkte vorliegen, insbesondere wenn diese kaum oder nicht durch Alternativen ersetzbar sind (z. B. gewisse Händedesinfektionsmittel).[8] Durch Schichtarbeit mit Früh-, Spät-, Nachtschichten und Wochenenddiensten können zusätzliche körperliche Belastungen entstehen.[9] Ausbildungsbetriebe verlangen in der Regel ein ärztliches Gesundheitszeugnis. Die Arbeit mit kranken und sterbenden Menschen ist psychisch belastend. Manche Bildungseinrichtungen verlangen zusätzlich ein Führungszeugnis.[10]

Arbeitsorte

Typische Arbeitsorte sind die Fachabteilungen in Allgemeinkrankenhäusern, Fachkrankenhäusern (beispielsweise für Psychiatrie), Sanatorien und Rehabilitationseinrichtungen, sowie in Dialysezentren, Pflegeheimen, Altenheimen und Hospizen und bei allgemeinen oder spezialisierten ambulanten Pflegediensten. Manche Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten auf selbstständiger Basis als Pflegeberater oder sind beim MDK, in Beratungsstellen, Gesundheitsämtern, Pflegestützpunkten und bei Kranken- oder Pflegekassen in beratenden oder gutachtenden Funktionen tätig. Im Case Management erstellen sie Hilfepläne und verknüpfen in der Übergangspflege ärztliche Betreuung, pflegerische Versorgung, soziale Unterstützung und die hauswirtschaftliche Hilfe. Einige Pflegefachkräfte sind als Unteroffizier im Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig, arbeiten in der Schifffahrt als Schiffspfleger oder als verbeamtete Gesundheits- und Krankenpfleger in Vollzugskrankenhäusern und Krankenstationen in Justizvollzugsanstalten.

Ausbildung

Ausbildungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ist mindestens ein Schulabschluss mit Mittlerer Reife oder ein Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen, erfolgreich beendeten Berufsausbildung bzw. einer Ausbildung als Krankenpflegehelfer oder einer mindestens einjährigen landesrechtlich geregelten Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegehelfer. Ein Mindestalter für den Ausbildungsbeginn ist rechtlich nicht vorgeschrieben.[2] Unter 16-Jährige werden jedoch oft im Bewerbungsverfahren zurückgestellt.

Ausbildungsdauer und Inhalte

Die Ausbildungsdauer und deren Inhalte werden durch das KrPflG[11] und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) bundesweit festgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie gliedert sich in 2100 Theoriestunden in der die theoretischen Grundlagen für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden und 2500 Praxisstunden. Teil der Ausbildung ist eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase in der theoretischen und praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.[12] Dadurch soll eine gemeinsame theoretische und praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in den ersten beiden Jahren ermöglicht werden. Das dritte Jahr gilt dabei als Differenzierungszeitraum, in dem die Auszubildenden die jeweils spezifische theoretische und praktische Ausbildung erhalten. Diese besondere Aufteilung zwischen den ersten beiden und dem dritten Jahr wurde mit der Novellierung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen 2004 als Teil erster Reformen eingeführt.

In Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden zwölf Themenbereiche definiert, in denen den Schülern entsprechende Ausbildungsinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln sind:

  1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten
  2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten
  3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten
  4. bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren
  5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten
  6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten
  7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten
  8. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
  9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten
  10. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu erfüllen
  11. auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen
  12. in Gruppen und Teams zusammenarbeiten[12]

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen von Pflegepädagogen oder Dozenten aus anderen Bereichen durchgeführt und umfasst folgende Wissensgrundlagen:

Der Unterricht beschränkt sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern beinhaltet Demonstration und Einübungen zahlreicher Handlungsabläufe aus der praktischen Pflege (Grund- und Behandlungspflege): Körperpflege des Patienten, Verbände anlegen, Prophylaxe und Pflege von Druckgeschwüren, allgemeine Wundversorgung, Medikamente fachgerecht verabreichen und Essen anreichen sind nur einige Beispiele.

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung gliedert sich nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 B KrPflAPrV in einen allgemeinen Bereich und einen Differenzierungsbereich. Im allgemeinen Bereich sollen die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den Fachgebieten Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Geriatrie, Gynäkologie, Neurologie, Pädiatrie, Psychiatrie, und der Entbindungs- und Neugeborenenpflege und die ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten vermittelt werden. Im Differenzierungsbereich sollen entsprechende Kenntnisse innerhalb der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden, die in entsprechenden spezifischen stationären Einrichtungen, beispielsweise in Chirurgie, Psychiatrie oder Pädiatrie und Kinderchirurgie während des dritten Ausbildungsjahres stattfinden.

Prüfung

Die Ausbildung endet mit jeweils drei schriftlichen, drei mündlichen und einer praktischen Prüfung. Sollte eine dieser Prüfungen nicht erfolgreich (bis Note 4,0) abgeschlossen werden, so hat man die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen. Nach erfolgreichem Abschluss erlangt man die Erlaubnis zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“.[2] In der Umgangssprache, beispielsweise in Stellenangeboten, wird häufig der Zusatz „examiniert“ verwendet oder die staatliche Prüfung als „Examen“ bezeichnet. Dies ist überflüssig, da die bestandene Prüfung Voraussetzung ist, die geschützte Berufsbezeichnung zu verwenden.

Reformen und Entwicklungen

Erste Regelungen zur Krankenpflegeausbildung in der Bundesrepublik gab es 1957. Bis dahin hatte die Krankenpflegeausbildung an Krankenpflegeschulen anderthalb Jahre gedauert.[13] Die jetzt dreijährige Ausbildung gliederte sich in einen zweijährigen Lehrgang an einer Krankenpflegeschule, der 400 Stunden theoretischen und im Übrigen praktischen Unterricht umfasste, und einer sich anschließenden einjährigen praktischen Tätigkeit.[14] Eine Änderung des Krankenpflegegesetz der BRD trat 1965 in Kraft. Der Lehrgang an der Krankenpflegeschule wurde auf drei Jahre verlängert, das praktische Jahr entfiel. Der Theorieanteil der Ausbildung betrug nun 1200 Stunden.[15] Die nächste Änderung erfolgte am 4. Juni 1985.[16] Die Anzahl der Unterrichtsstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht wurden auf 1600 erhöht, für die praktische Ausbildung waren 3.000 Stunden vorgesehen.[17]

Bereits seit geraumer Zeit gibt es verschiedene Überlegungen, die Ausbildung zu reformieren, z. B. die Pflegeausbildung von Krankenpflegeschulen, die sich zumeist an Krankenhäusern befinden, an Fachhochschulen oder an Berufsschulen zu verlagern. Jedoch hat sich bisher kein Vorschlag durchsetzen können. Mit der Novellierung des Krankenpflegegesetzes im Jahre 2004 hat es zwar eine kleine Reform gegeben, die die Ausbildung praxisorientierter gestalten soll, aber die Diskussion um eine tiefgreifendere Reform geht weiter.

Im März 2012 schlug eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe Eckpunkte zur Vorbereitung des Entwurfs eines neuen Pflegeberufegesetzes vor. Danach soll die Altenpflegeausbildung, die Gesundheits- und Kranken- bzw. Kinderkrankenpflegeausbildung zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt werden und daneben eine neue akademische Ausbildung eingeführt werden.[18] Die Bundesregierung teilte im Dezember 2012 auf eine kleine Anfrage im Bundestag mit, dass sie an einen Gesetzesentwurf arbeite, in dem daran festgehalten werde, dass für den Zugang zu der Ausbildung ein mittlerer Bildungsabschluss (10 Schuljahre) ausreiche. Soweit es Bestrebungen seitens der EU gebe, als Zugangsvoraussetzung eine 12-jährige allgemeinbildende Schulbildung zu verlangen, wie dies bereits in 24 EU-Ländern der Fall ist,[19] setze sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene weiter dafür ein, dass es bei der bisherigen europäischen Regelung, die eine 10-jährige Schulbildung verlange, bleibe.[20]

Im November 2015 konkretisierte das Bundesministerium für Gesundheit die Pläne in einer Pressemitteilung. Nach der Verabschiedung des Gesetzes im Juni 2017 sollen Elemente der generalistischen Ausbildung mit dem Ausbildungsjahr 2020 beginnen. Weitere Einzelheiten dieser Ausbildung sind in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)[21] geregelt. Ebenso wird ein Pflegestudium ermöglicht, bei dem die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung Bestandteil der hochschulischen Prüfung ist (§§ 30 bis 41 PflAPrV).[22]

Weiterbildung und berufliche Alternativen

Berufliche Anpassung

Umgangssprachlich werden in der Pflege Weiterbildungen, die der beruflichen Anpassung die ergänzende Bildungsmaßnahmen im beruflichen oder allgemeinbildenden Bereich darstellen, oft als Fortbildung bezeichnet. Sie sollen den Erhalt der Qualifikation durch Anpassung an berufliche Neuerungen sichern und können einen Zeitraum wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen umfassen. Da sie teilweise auch im Interesse der Arbeitgeber liegen, werden sie zum Teil von diesen finanziert oder direkt am Arbeitsplatz angeboten, auch wenn sie grundsätzlich dem Eigeninteresse und der Verantwortung der Pflegefachkraft obliegen. Typische Qualifizierungslehrgänge aus dem Bereich der Anpassungsweiterbildung sind beispielsweise Bobath-Kurse, Kinästhetik, Praxisanleitung, Transkulturelle Pflege, IT-Kurse, Arbeitsorganisation, Hygiene, Kommunikation und Gesprächsführung, Palliative Pflege, Pflegeplanung und -dokumentation, Evaluation oder Validation.

Berufliche Qualifikation

Die in der Pflege als Weiterbildungen oder Fachweiterbildungen bezeichneten Aufstiegsweiterbildungen haben das Ziel einer Zusatz-Qualifizierung, entweder um sich beruflich weiterzuentwickeln oder um aufzusteigen. Die Weiterbildung dauert in der Regel berufsbegleitend zwei Jahre und endet, im Gegensatz zu einer Anpassungsfortbildung, immer mit einer Prüfung und führt zu einer neuen Berufsbezeichnung beziehungsweise einer erweiterten Berufsbezeichnung. Diese Form der Weiterbildung setzt in der Regel die Durchführung an einer schulischen Einrichtung mit einer staatlichen Anerkennung voraus. In einigen Bundesländern gibt es gesetzliche Grundlagen für Weiterbildungen. Beispiele für Aufstiegsweiterbildungen sind Fachweiterbildung für Anästhesie und Intensivpflege, Gerontopsychiatrie, Häusliche Intensivpflege, Onkologische Pflege, Palliative Care-Pflegefachkraft, Operationsdienst, Psychiatrie oder zur Hygienefachkraft, Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit, als Qualitätsmanager im Gesundheitswesen, Auditor, Wundmanager, Fachwirt in der Alten- und Krankenpflege oder Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen sowie für Notfallmedizin.

Hochschulbildungsgänge

Liegt eine den Zulassungsvoraussetzungen entsprechende Fachhochschul- oder Hochschulreife vor, können Pflegefachkräfte auch eine akademische Aus- und Weiterbildung anstreben. An Fachhochschulen werden Studiengänge im Bereich der Pflegewissenschaften, des Pflegemanagements, der Pflegepädagogik und der Palliative Care, sowie Gesundheitsmanagement und betriebswirtschaftliche Studiengänge im Gesundheitswesen, Gesundheits- oder Medizininformatik angeboten. Die Studiengänge enden je nach Ausprägung mit dem akademischen Grad des Diplom-Pflegewirts, Bachelors oder Masters, an Universitäten ist die Promotion im Bereich Pflegewissenschaften zum „Dr. rer. cur.“ (rerum curae) möglich.

Berufliche Alternativen

Mit oder ohne Einarbeitungszeit und zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen können Gesundheits- und Krankenpfleger auch in anderen verwandten Berufen arbeiten, beispielsweise als Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Stomatherapeut, Study Nurse, Medizinischer Fachangestellter, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Operationstechnischer Assistent, Diabetesberater, Gesundheitsberater, Sozialmedizinischer Assistent, Arbeitsmedizinischer Assistent (Werkspfleger), Telemedizinischer Assistent oder Medizinischer Dokumentar. Erleichterte Ausbildungsvoraussetzungen ermöglichten bis Ende 2014 zum Beispiel auch die verkürzte Ausbildung zum Rettungsassistenten – welcher nun durch den Notfallsanitäter abgelöst wurde. Der Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit ist beispielsweise über eine Ausbildung zum Heilpraktiker oder durch die Gründung eines Pflegedienstes, einer freiberuflichen Praxis oder den Betrieb eines Pflegeheimes möglich.

Verdienst/Einkommen

In staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Landeskrankenhäusern, Universitätskliniken, Kreiskrankenhäusern, erfolgt die Bezahlung nach besonderen Teilen von Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bzw. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder:

  • TVöD, Anlage E, Besonderer Teil Krankenhäuser
  • TVöD, Anlage F, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Kr-Anwendungstabelle
  • TV-L, Kr – Pflegepersonal im Öffentlichen Dienst der Länder

Die Eingruppierung von Gesundheits- und Krankenpflegern erfolgt mindestens in Entgeltgruppe 7a.[23] Im Jahr 2013 lag das Grundgehalt damit bei mindestens 2160 Euro pro Monat.[24] Das Grundgehalt wird durch teilweise abgabenfreie Zuschläge wie Ortszulage, Schichtzulage, Tarifzulage, Psychiatriezulage, Zuschläge für Feiertags-, Samstags- und Nachtarbeit ergänzt.

Kirchliche Arbeitgeber bezahlen meistens einen an TVöD/TVL angelehnten Tarif bspw. AVR-Caritas, AVR Diakonie.

Bei privaten Arbeitgebern wie Krankenhauskonzernen (z. B. Asklepios-, Helios- oder Sana-Kliniken) gibt es oft Haustarifverträge, die vom TVöD abweichen können. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich. Die meisten Krankenhäuser zahlen noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung (Betriebsrente), z. B. in die Kirchliche Zusatzversorgungskasse, die Zusatzversorgungskassen (ZVK) oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, ist der Mindestlohn durch Verordnung geregelt.[25] Dieser steigt bis 1. Januar 2020 auf 11,35 Euro pro Stunde (im Osten auf 10,85 Euro pro Stunde).

Geschichte

Bis zum Jahr 1955 erhielten nach Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst Krankenschwestern 5 % weniger Gehalt als Krankenpfleger. Begründet wurde das mit der körperlich schwereren Arbeit der Pfleger, die aber in der Praxis nicht erkennbar war. Den Vertrag hatte die Gewerkschaft ÖTV mit abgeschlossen. Trotzdem unterstützte der ÖTV-Bezirk Hamburg eine Reihe von Krankenschwestern, um auf gerichtlichem Wege diesen Unterschied aufzuheben. Die Stadt Hamburg zahlte nach dem positiven Gerichtsurteil an alle bei ihr beschäftigten Krankenschwestern den vollen Lohnausgleich rückwirkend für zwei Jahre. Im nächsten Tarifvertrag wurde der Unterschied aufgehoben.[26]

In Österreich gilt der Beruf bei weiblichen Pflegekräften als Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung und der dazu ergangenen Berufsliste.[27][28]

Beschäftigungsstruktur

Im Jahr 2007 waren in Deutschland 638.787 Menschen als Gesundheits- und Krankenpfleger sozialversicherungspflichtig beschäftigt, die Frauenquote betrug 86,3 %. 3,5 % der Beschäftigten sind Ausländer. Während die Zahl der Beschäftigten unter 25 Jahren in den Jahren von 1999 bis 2007 von 8,0 % auf 6,0 % und die der zwischen 25- und 35-Jährigen im gleichen Zeitraum um 9 Prozentpunkte auf 23,4 % gesunken ist, ist inzwischen über die Hälfte der Gesundheits- und Krankenpfleger 35 bis 50 Jahre alt. Die Gruppe der über 50-Jährigen ist von 1999 bis 2007 von 12,2 % auf 20,6 % gestiegen.[29]

Siehe auch

Literatur

  • Claudia Bischoff: Frauen in der Krankenpflege. Zur Entwicklung von Frauenrolle und Frauenberufstätigkeit im 19. und 20. Jahrhundert. 4., aktualisierte Neuausgabe. Campus, Frankfurt am Main / New York 2008, ISBN 978-3-593-38726-0.
  • Manfred Engl: Beschäftigungskompass Gesundheits- und Krankenpfleger/in. Beschäftigungsmöglichkeiten und -alternativen. Edition Aumann, 2011, ISBN 978-3-942230-01-8.
  • Nicole Menche: Pflege Heute. Lehrbuch. 4., vollständig überarbeitete Auflage. Urban und Fischer, München 2007, ISBN 978-3-437-26771-0 / ISBN 978-3-437-28140-2 (kleine Ausgabe).

Weblinks

 Commons: Gesundheits- und Krankenpfleger – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. So auch der Titel einer deutschen Fachzeitschrift, „Die Schwester, Der Pfleger“, seit 1962
  2. 2,0 2,1 2,2 § 5 des Krankenpflegegesetzes
  3. Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht. In: Angelika Warmbrunn (Hrsg.): Werkstattbücher zu Pflege heute. Band 10. Elsevier,Urban&FischerVerlag, 2006, ISBN  3-437-27620-4, S. 22.
  4. Die Reform der Pflegeausbildung – der Entwurf des Pflegeberufsgesetzes. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesministerium für Gesundheit, archiviert vom Original am 8. Dezember 2015; abgerufen am 27. November 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmg.bund.de
  5. Seite des 2017 federführenden Bundesgesundheitsministeriums zum neuen Gesetz (Memento des Originals vom 3. August 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesgesundheitsministerium.de (u. a. Rede des Ministers Gröhe am 22. Juni 2017 im Bundestag zur dritten Lesung)
  6. Reader’s Digest European Trusted Brands Survey 2013 (Memento des Originals vom 17. August 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rdtrustedbrands.com
  7. Diesen Berufen vertrauen die Deutschen ZWP, abgerufen am 17. Mai 2013.
  8. AOK, Allergien im Beruf (Memento des Originals vom 28. März 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.aok-on.de
  9. ausbildungnet, Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  10. Pflege Deutschland, Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und zur Krankenpflegerin (Memento des Originals vom 29. Juni 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.pflege-deutschland.de
  11. § 3 und § 4 des Krankenpflegegesetzes
  12. 12,0 12,1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
  13. Erste Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 28. September 1938, Reichsgesetzblatt Teil I S 1310.
  14. Krankenpflegegesetz vom 15. Juli 1957 (Vorlage:BGBl, PDF, 440 kB).
  15. Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965 (Vorlage:BGBl, PDF, 499 kB).
  16. Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (Vorlage:BGBl, PDF, 999 kB).
  17. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (Vorlage:BGBl, PDF, 1,7 MB).
  18. Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe, Eckpunkte zur Vorbereitung eines neuen Pflegegesetzes vom 1. März 2012 (Memento des Originals vom 18. November 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmg.bund.de (PDF; 388 kB)
  19. Vorschlag der europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG@1@2Vorlage:Toter Link/ec.europa.eu (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems vom 19. Dezember 2011 (PDF; 263 kB) S. 11.
  20. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Rawert, Petra Crone, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/11608 (PDF; 95 kB) – vom 11. Dezember 2012, Drucksache 17/11802 (PDF; 143 kB)
  21. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV, Text und Begründungen
  22. Die Reform der Pflegeausbildung –der Entwurf des Pflegeberufsgesetzes. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesministerium für Gesundheit, archiviert vom Original am 8. Dezember 2015; abgerufen am 27. November 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmg.bund.de
  23. Einen guten Überblick über die Eingruppierungen bietet Anlage 2 zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Pflegepersonal – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – PEGP.BAT-KF) Anlage 2 zum BAT-KF Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst.
  24. oeffentlicher-dienst.info Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder 2013 – Pflegepersonal.,Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Krankenhäuser., Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
  25. Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 27. November 2014 (Vorlage:BAnz), Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 1. August 2017 (Vorlage:BAnz).
  26. Jahresbericht 1955 und 1956 des ÖTV-Bezirks Hamburg
  27. Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006. RIS, abgerufen am 12. November 2010.
  28. Schwerarbeit Gesamtliste. (Flipbook) Österreichische Sozialversicherung, November 2014, abgerufen am 4. Dezember 2015.
  29. Berufe im Spiegel der Statistik 1999–2007. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesagentur für Arbeit, archiviert vom Original am 5. Februar 2006; abgerufen am 14. Januar 2010.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.abis.iab.de
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